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Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 101 Seiten

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Strafregisterverordnung

n. eine tägliche Meldung zur Prüfung, ob das Grundurteil die an die registerführende Stelle, Eintragungsvoraussetzungen nach Art. falls in einem schweizerischen ge- 40 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 StReG erfüllt. mischten Grundurteil, dessen Er-

wachsenendelikte nur Übertretungen

sind, ein Tätigkeits- oder Kontakt-

und Rayonverbot angeordnet wurde:

2Die Datensätze und die dazugehörigen Datenfelder dieser Systemmeldungen sind in Anhang 5 geregelt.

3Die Meldungsadressaten nach Absatz 1 sind verpflichtet, Systemmeldungen, die ausnahmsweise nicht in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, an die zuständige Behörde weiterzuleiten.

4Die aufbereiteten Meldungen werden von den registerführenden Behörden an die Meldungsadressaten in ihrem Zuständigkeitsbereich verschickt.

Art. 26 Einzutragende Daten bei hängigen Strafverfahren

(Art. 24 Abs. 3 StReG)

Die Datensätze und die dazugehörigen Datenfelder von eintragungspflichtigen hängigen Strafverfahren, die in einem Zugangsprofil sichtbar sind, sind in Anhang 4 geregelt.

Art. 27 Zuständigkeit für den Wechsel der Verfahrensleitung

(Art. 24 Abs. 3 StReG)

1Zuständig für die Erfassung des Wechsels der verfahrensleitenden Behörde in VOSTRA ist diejenige Behörde, welche das Verfahren übergibt.

2Die abtretende Behörde informiert die neu zuständige Behörde über die Abtretung in VOSTRA. Letztere aktualisiert umgehend die zum hängigen Strafverfahren gehörenden übrigen Informationen.

2. Abschnitt: Eingetragene Daten ausserhalb der Strafdatenverwaltung

Art. 28 Automatisch protokollierte Daten bei Online-Abfragen

zugangsberechtigter Behörden

(Art. 25 Abs. 3 StReG)

1Die Datensätze und die dazugehörigen Datenfelder von automatisch protokollierten Abfragen nach Artikel 25 StReG sind in Anhang 6 geregelt.

2Für die registerführende Stelle sind alle in Anhang 6 Spalte 1 erwähnten Daten einsehbar.

3Für die betroffene Person sind nur die in Anhang 6 Spalte 2 gekennzeichneten Daten einsehbar, sofern die protokollierte Abfrage diese Person betrifft und ihr darüber nach Artikel 57 StReG Auskunft erteilt werden muss.