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Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 101 Seiten

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Strafregisterverordnung

Art. 29 Daten bei Online-Bestellung eines Auszugs aus einem ausländischen

Strafregister

(Art. 26 Abs. 2 StReG)

Die Datensätze und die dazugehörigen Datenfelder einer Online-Bestellung eines Auszuges aus einem ausländischen Strafregister sind in Anhang 7 geregelt.

Art. 30 Daten über die Bestellung der Privat- und Sonderprivatauszüge

(Art. 27 Abs. 2 dritter Satz und Abs. 3 StReG)

1Die Datensätze und die dazugehörigen Datenfelder der Hilfsdatenbank für die Bestellung der Privat- und Sonderprivatauszüge sind in Anhang 8 Spalte 2 gekennzeichnet.

2Im Rahmen der Auszugsverarbeitung werden nur diejenigen Daten der Hilfsdatenbank nach Absatz 1 in VOSTRA übernommen, welche zur Generierung des Privat- und Sonderprivatauszugs in VOSTRA nötig sind. Während des Verarbeitungsprozesses werden in VOSTRA zusätzliche Daten generiert. Sämtliche in VOSTRA gespeicherten Bestelldaten sind in Anhang 8 Spalte 3 gekennzeichnet.

Art. 31 Von der registerführenden Stelle angestossene Suchabfragen zur

Erstellung von Auswertungen

1Die registerführende Stelle ist berechtigt, mittels spezifischer Suchabfragen Auswertungen von VOSTRA-Daten zu erstellen, sofern dies für die Aufgabenerfüllung notwendig ist.

2Benötigt werden insbesondere folgende Auswertungen:

a. eine Auswertung der Nutzungsinten- zur Prüfung der Voraussetzungen zur sität von VOSTRA, mit Auflistung Erteilung von Online-Anschlüssen der Anzahl von Abfragen oder Er- nach Art. 8 Abs. 1 Bst. e;

fassungen pro Behörde und pro Nut-

zerin oder Nutzer in einem Beurtei-

lungszeitraum:

b. eine Auswertung über erfasste zur Kontrolle der Korrektheit der Da-Grundurteile und nachträglichen tenerfassung nach Art. 3 Abs. 2 Bst. g Entscheide, mit Auflistung aller er- StReG;

fassten Daten pro Nutzerin oder Nut-

zer in einem Beurteilungszeitraum:

c. eine Auswertung über den Eintra- zur Kontrolle der Einhaltung der in gungszeitpunkt von Grundurteilen, Art. 33 und 34 geregelten Eintragungsnachträglichen Entscheiden oder fristen.

hängigen Strafverfahren, mit Auflis-

tung der Grundurteile, nachträgli-

chen Entscheide oder hängigen

Strafverfahren, welche ausserhalb

der vorgesehenen Eintragungsfrist

erfasst worden sind: