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Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 101 Seiten
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Strafregisterverordnung
3. Abschnitt: Fristen für die Eintragung von Daten in VOSTRA
(Art. 28 StReG)
Art. 32 Zeitpunkt der Eintragung von identifizierenden Angaben zur Person
1Für die Eintragung von identifizierenden Angaben zur Person nach Artikel 17 StReG, welche mit der gleichzeitigen Eintragung von anderen VOSTRA-Daten im Zusammenhang stehen, gelten die Eintragungsfristen nach Artikel 33–37.
2Neue Erkenntnisse, welche nur eine Änderung von identifizierenden Angaben zur Person notwendig machen, sind umgehend einzutragen.
Art. 33 Zeitpunkt der Eintragung von Grundurteilen, von nachträglichen
Entscheiden sowie von nachträglich erfassten Vollzugsdaten
1Schweizerische Grundurteile und nachträgliche Entscheide sind innerhalb einer Woche nach Feststellung des Eintritts der Rechtskraft des Grundurteils oder nachträglichen Entscheides einzutragen. Ausgenommen davon sind Entscheide nach Artikel 44 Absatz 4, welche umgehend eingetragen werden.
2Ausländische Grundurteile und nachträgliche Entscheide sind innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Meldung einzutragen. Ausnahmsweise darf die Eintragung später erfolgen, wenn Rückfragen im Urteilsstaat nötig sind oder wenn aufgrund der grossen Zahl zeitgleich eingegangener Meldungen nicht genügend spezialisierte Übersetzer verfügbar sind.
3Grundurteile und nachträgliche Entscheide, die bloss teilweise in Rechtskraft erwachsen sind, werden als Bestandteil des rechtskräftigen höherinstanzlichen Grundurteils oder nachträglichen Entscheides eingetragen; die Frist für die Eintragung richtet sich nach diesen höherinstanzlichen Entscheiden.
4Die Übersetzung des genauen Inhalts eines Tätigkeitsverbotes sowie eines Kontakt- und Rayonverbotes in die von VOSTRA verwendeten Sprachen ist innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Grundurteils beim Übersetzer einzutragen. Bis dahin wird das Verbot in allen Sprachversionen jeweils in der Originalsprache abgebildet.
5Elektronische Kopien nach Artikel 22 StReG werden gleichzeitig mit den strukturierten Daten erfasst, auf die sie sich beziehen. Elektronische Kopien von nachträglich begründeten Entscheiden nach Artikel 23 Absatz 3 sind innerhalb einer Woche nach ihrer Ausfertigung einzutragen.
6Die Ruhezeiten nach Artikel 20 Absatz 2 StReG sind spätestens eine Woche nach dem Antritt der freiheitsentziehenden Sanktion und eine Woche nach dem Austritt aus der freiheitsentziehenden Sanktion einzutragen. Erhält die zuständige Behörde erst danach Kenntnis, dass ein Tätigkeits- oder Kontakt- und Rayonverbote nach StGB22 oder MStG23 ausgesprochen worden ist, so gilt die Wochenfrist ab Eingang der entsprechenden Systemmeldung (Art. 25 Abs. 1 Bst. f).
22 SR 311.0
23 SR 321.0