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Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 101 Seiten

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Strafregisterverordnung

d. für die Erteilung der Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder zur Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm für Asylsuchende;

e. zur Prüfung der Verhängung oder Aufhebung eines Einreiseverbots in die Schweiz;

f. zur Prüfung der Verfügung oder Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme;

g. zur Prüfung von Zwangsmassnahmen.

2Das Staatssekretariat für Migration darf die zum Vollzug des Asylgesetzes vom 26. Juni 199826 einsehbaren VOSTRA-Daten in Anwendung von Artikel 46 Buchstabe f Ziffer 3 StReG zu folgenden Zwecken nutzen:

a. zur Prüfung der Erteilung, des Widerrufs und des Erlöschens des Asyls oder der Flüchtlingseigenschaft;

b. zur Prüfung der Erteilung, des Widerrufs und des Erlöschens von vorübergehendem Schutz.

3Die in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Zwecke gelten auch für Verarbeitung von Meldungen nach Artikel 62 Absatz 2 StReG.

Art. 51 Prüfung der Erhältlichkeit von Auszügen aus einem ausländischen

Strafregister

(Art. 49 Abs. 2 StReG)

1Online an VOSTRA angeschlossene Behörden können bei der Erfassung eines Gesuchs nach Artikel 49 Absatz 1 StReG prüfen, ob für ihren Behördentyp zum gewünschten Zweck aus dem gewünschten Land gemäss der bisherigen Praxiserfahrung

a. ausländische Strafregisterauszüge erhältlich sind;

b. noch nie ausländische Strafregisterauszüge angefordert worden sind, weshalb mit einer grösseren Zeitdauer für die Verarbeitung der Gesuche gerechnet werden muss;

c. keine ausländischen Strafregisterauszüge abgegeben werden.

2Für Bestellungen nach Absatz 1 Buchstabe c besteht eine Wartefrist von 3 Jahren seit der letztmaligen Anfrage an das betroffene Land, in der kein neues Gesuch nach Artikel 49 Absatz 1 StReG erfasst werden kann.

3. Abschnitt: Zugang für Private

Art. 52 Bestellung von Privat- und Sonderprivatauszügen

(Art. 54 und 55 StReG)

1Privat- und Sonderprivatauszüge sind in einem Online-Bestellverfahren direkt bei der registerführenden Stelle oder am Kundenschalter eines ausgewählten, schweizweit tätigen Drittanbieters bestellbar.

26 SR 142.31