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Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 101 Seiten
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Strafregisterverordnung
d. für die Erteilung der Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder zur Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm für Asylsuchende;
e. zur Prüfung der Verhängung oder Aufhebung eines Einreiseverbots in die Schweiz;
f. zur Prüfung der Verfügung oder Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme;
g. zur Prüfung von Zwangsmassnahmen.
2Das Staatssekretariat für Migration darf die zum Vollzug des Asylgesetzes vom 26. Juni 199826 einsehbaren VOSTRA-Daten in Anwendung von Artikel 46 Buchstabe f Ziffer 3 StReG zu folgenden Zwecken nutzen:
a. zur Prüfung der Erteilung, des Widerrufs und des Erlöschens des Asyls oder der Flüchtlingseigenschaft;
b. zur Prüfung der Erteilung, des Widerrufs und des Erlöschens von vorübergehendem Schutz.
3Die in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Zwecke gelten auch für Verarbeitung von Meldungen nach Artikel 62 Absatz 2 StReG.
Art. 51 Prüfung der Erhältlichkeit von Auszügen aus einem ausländischen
Strafregister
(Art. 49 Abs. 2 StReG)
1Online an VOSTRA angeschlossene Behörden können bei der Erfassung eines Gesuchs nach Artikel 49 Absatz 1 StReG prüfen, ob für ihren Behördentyp zum gewünschten Zweck aus dem gewünschten Land gemäss der bisherigen Praxiserfahrung
a. ausländische Strafregisterauszüge erhältlich sind;
b. noch nie ausländische Strafregisterauszüge angefordert worden sind, weshalb mit einer grösseren Zeitdauer für die Verarbeitung der Gesuche gerechnet werden muss;
c. keine ausländischen Strafregisterauszüge abgegeben werden.
2Für Bestellungen nach Absatz 1 Buchstabe c besteht eine Wartefrist von 3 Jahren seit der letztmaligen Anfrage an das betroffene Land, in der kein neues Gesuch nach Artikel 49 Absatz 1 StReG erfasst werden kann.
3. Abschnitt: Zugang für Private
Art. 52 Bestellung von Privat- und Sonderprivatauszügen
(Art. 54 und 55 StReG)
1Privat- und Sonderprivatauszüge sind in einem Online-Bestellverfahren direkt bei der registerführenden Stelle oder am Kundenschalter eines ausgewählten, schweizweit tätigen Drittanbieters bestellbar.
26 SR 142.31