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Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 101 Seiten

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Strafregisterverordnung

Art. 47 Systemdaten, die über ein Zugangsprofil einsehbar sind

(Art. 37 Abs. 2, Art. 38 Abs. 2, Art. 40 Abs. 2, Art. 42 Abs. 2

StReG)

Aus den Tabellen in Anhang 1-4 ist ersichtlich, in welche automatisch generierten Systemdaten nach Artikel 24 das jeweilige Zugangsprofil Einblick gewährt.

Art. 48 Privat- und Sonderprivatauszüge mit elektronischer Signatur

Auf Wunsch des Bestellers wird anstelle eines gedruckten Privat- oder Sonderprivatauszuges ein Auszug übermittelt, der mit einer geregelten elektronischen Signatur oder mit einem geregelten elektronischen Siegel nach dem Bundesgesetz vom 18. März 201624 über die elektronische Signatur versehen ist.

Art. 49 Validierung von Privat- und Sonderprivatauszügen, die keine

Grundurteile enthalten

1Jeder Empfänger eines gedruckten Privat- oder Sonderprivatauszuges, der keine Grundurteile enthält, kann unter Verwendung eines von der registerführenden Stelle zur Verfügung gestellten Webservices überprüfen, ob der Originalauszug tatsächlich ohne Grundurteile ausgefertigt worden ist.

2Die registerführende Stelle bestimmt den Zeitpunkt, ab wann eine Validierung von veralteten Privat- oder Sonderprivatauszügen nicht mehr möglich ist.

2. Abschnitt: Zugang für Behörden

Art. 50 Präzisierung einzelner Zugangszwecke für kantonale

Migrationsbehörden und für das Staatssekretariat für Migration (Art. 46 Bst. f Ziff. 2–3 und Bst. h sowie Art. 62 Abs. 2 StReG)

1Die kantonalen Migrationsbehörden und das Staatssekretariat für Migration (SEM) dürfen die zum Vollzug des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200525 einsehbaren VOSTRA-Daten in Anwendung von Artikel 46 Buchstabe f Ziffer 2 und Buchstabe h StReG zu folgenden Zwecken nutzen:

a. zur Prüfung der Bedingungen für die Einreise in die Schweiz und die Erteilung von Visa;

b. zur Prüfung der Erteilung, der Verlängerung und des Widerrufs von Kurzaufenthaltsbewilligungen, Aufenthaltsbewilligungen, Niederlassungsbewilligungen und Grenzgängerbewilligungen;

c. zur Prüfung der Bewilligungen, die der Zustimmung durch das SEM unterliegen;

24 SR 943.03

25 SR 142.20