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Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 101 Seiten
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Strafregisterverordnung
zungen für die Eintragung von Erwachsenendelikten (Art. 18 Abs. 1 und Art. 19 Bst. d Ziff. 1 StReG) und diejenigen für die Eintragung von Jugenddelikten (Art. 18 Abs. 2 und Art. 19 Bst. d Ziff. 2 StReG) oder nur eine von beiden erfüllt sind.
2Bei ausländischen Grundurteilen wird bei Sanktionen, welche die Eintragungspflicht des Grundurteils auslösen, vermutet, dass Erwachsenensanktionen für Erwachsenendelikte und Jugendsanktionen für Jugenddelikte ausgesprochen wurden. Diese Vermutung ist durch Vorlage einer Urteilskopie widerlegbar.
Art. 18 Eintragungsvoraussetzungen für Zusatz-, Teilzusatz- und
Gesamtstrafenurteile
(Art. 18, Art. 19 sowie Art. 20 Abs. 4 StReG)
Bei Zusatz-, Teilzusatz- und Gesamtstrafenurteilen sind die Daten derjenigen Entscheide, auf welche diese Grundurteile Bezug nehmen, ohne Bedeutung für die Beurteilung der Eintragungsvoraussetzungen nach den Artikeln 18 und 19 StReG.
Art. 19 Eintragung von Delikten bei Auslandurteilen
(Art. 20 Abs. 1 Bst. e und Abs. 5 StReG)
1Bei Auslandurteilen wird als Delikt der analoge schweizerische Tatbestand in VOSTRA eingetragen, wenn:
a. das ausländische Delikt in den Deliktskatalog nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe c StReG fällt;
b. das ausländische Delikt in die Probezeit nach Artikel 40 Absatz 3 Buchstabe c StReG fällt;
c. die betroffene Person, die einen Privat- oder Sonderprivatauszug bestellt hat, ausdrücklich die Transponierung des ausländischen Delikts ins schweizerische Recht verlangt;
d. eine klare Zuordnung des analogen schweizerischen Delikts ohne unverhältnismässigen Aufwand möglich ist.
2Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, werden bei Delikten in Auslandurteilen anstelle des analogen schweizerischen Tatbestandes folgende Angaben in VOSTRA eingetragen:
a. Vermerk „Widerhandlung gegen ausländische Gesetzesbestimmung“, mit Verweis auf die Kopie des ausländischen Meldeformulars, welches die konkreten Deliktsangaben des ausländischen Rechts enthält und
b. Angabe der jeweiligen Referenzkategorie von Straftatbeständen nach den Absätzen 3-5.
3Die Referenzkategorie dient als Interpretationshilfe für die meist in ausländischer Sprache abgefassten Meldeformulare und enthält eine grobe Typisierung der im Urteil sanktionierten Auslandstaten.