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Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 101 Seiten
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Strafregisterverordnung
3. Beim NEN «Amnestie»:
3.1 Angabe, ob Amnestie zur direkten Entlassung aus dem Strafvollzug führt — B1-B4 alle Auszüge (zur Berechnung des Neubeginns des Fristenlaufs nach Art. 67c Abs. 3 StGB)
4. Beim NEN «Änderung der Massnahme»:
(zur gleichzeitigen Aufhebung und Neuanordnung von Massnahmen; nicht für Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverbote
geeignet)
4.1 Bezeichnung der aufgehobenen Massnahme — B1-B4 alle Auszüge 4.2 Bezeichnung der neu angeordneten Massnahme — B1-B4 alle Auszüge 4.3 Angabe, ob Reststrafe, keine Reststrafe, keine Angaben vorhanden — B1-B4 alle Auszüge (ausser wenn: «keine Angaben vorhanden») 4.4 Falls Reststrafe ausgewiesen:
4.4.1 Dauer der Reststrafe — B1-B4 alle Auszüge mit Angabe der Jahre, Monate, Wochen, Tage
4.4.2 Auswirkungen auf Vollzug der Reststrafe — B1-B4 alle Auszüge mit Angabe ob, Aufschub des Vollzugs der Reststrafe zu Gunsten dieser Massnahme, Absehen vom Voll-
zug der Reststrafe, Vollzug der Reststrafe, bedingter Vollzug der Reststrafe
4.4.3 Falls bedingter Vollzug der Reststrafe angeordnet:
mit folgenden Angaben zur Probezeit:
4.4.3.1 Dauer der Probezeit — B1-B4 alle Auszüge mit Angabe der Jahre, Monate, Wochen, Tage
4.4.3.2 Eröffnungsdatum des NEN — B1-B4 alle Auszüge (Beginn der Probezeit)
4.4.3.3 Ende der Probezeit — B1-B4 alle Auszüge 4.4.3.4 Zusätzliche Anordnungen während der Probezeit — B1-B4 alle Auszüge mit Angabe, ob Bewährungshilfe, Begleitperson, Weisung oder ambulante Behandlung
5. Beim NEN «Änderung der Weisung»:
5.1 Vermerk, falls NEN nicht wegen einer Nichtbewährung ausgesprochen wurde — B1-B4 alle Auszüge