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Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 101 Seiten

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Strafregisterverordnung

3. Beim NEN «Amnestie»:

3.1 Angabe, ob Amnestie zur direkten Entlassung aus dem Strafvollzug führt — B1-B4 alle Auszüge (zur Berechnung des Neubeginns des Fristenlaufs nach Art. 67c Abs. 3 StGB)

4. Beim NEN «Änderung der Massnahme»:

(zur gleichzeitigen Aufhebung und Neuanordnung von Massnahmen; nicht für Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverbote

geeignet)

4.1 Bezeichnung der aufgehobenen Massnahme — B1-B4 alle Auszüge 4.2 Bezeichnung der neu angeordneten Massnahme — B1-B4 alle Auszüge 4.3 Angabe, ob Reststrafe, keine Reststrafe, keine Angaben vorhanden — B1-B4 alle Auszüge (ausser wenn: «keine Angaben vorhanden») 4.4 Falls Reststrafe ausgewiesen:

4.4.1 Dauer der Reststrafe — B1-B4 alle Auszüge mit Angabe der Jahre, Monate, Wochen, Tage

4.4.2 Auswirkungen auf Vollzug der Reststrafe — B1-B4 alle Auszüge mit Angabe ob, Aufschub des Vollzugs der Reststrafe zu Gunsten dieser Massnahme, Absehen vom Voll-

zug der Reststrafe, Vollzug der Reststrafe, bedingter Vollzug der Reststrafe

4.4.3 Falls bedingter Vollzug der Reststrafe angeordnet:

mit folgenden Angaben zur Probezeit:

4.4.3.1 Dauer der Probezeit — B1-B4 alle Auszüge mit Angabe der Jahre, Monate, Wochen, Tage

4.4.3.2 Eröffnungsdatum des NEN — B1-B4 alle Auszüge (Beginn der Probezeit)

4.4.3.3 Ende der Probezeit — B1-B4 alle Auszüge 4.4.3.4 Zusätzliche Anordnungen während der Probezeit — B1-B4 alle Auszüge mit Angabe, ob Bewährungshilfe, Begleitperson, Weisung oder ambulante Behandlung

5. Beim NEN «Änderung der Weisung»:

5.1 Vermerk, falls NEN nicht wegen einer Nichtbewährung ausgesprochen wurde — B1-B4 alle Auszüge