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Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 101 Seiten
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Strafregisterverordnung
20.3 Bezeichnung der milderen Strafe, die zum Vollzug kommt — B1-B4 alle Auszüge
mit Angabe der in Anhang 2 Ziff. 3.1–3.3 gelisteten Merkmale
20.4 Angabe, ob Begnadigung zur direkten Entlassung aus dem Strafvollzug führt — B1-B4 alle Auszüge
(zur Berechnung des Neubeginns des Fristenlaufs nach Art. 67c Abs. 3 StGB)
21. Beim NEN «Endgültige Entlassung»:
21.1 Bezeichnung der Sanktion, aus der endgültig entlassen wird — B1-B4 alle Auszüge 21.2 Entlassungsdatum — B1-B4 alle Auszüge 21.3 Angabe, ob Reststrafe, keine Reststrafe, keine Angaben vorhanden — B1-B4 alle Auszüge
(ausser wenn: «keine Angaben vorhanden») 21.4 Falls Reststrafe ausgewiesen:
21.4.1 Dauer der Reststrafe — B1-B4 alle Auszüge mit Angabe der Jahre, Monate, Wochen, Tage
21.4.2 Auswirkungen auf Vollzug der Reststrafe — B1-B4 alle Auszüge mit Angabe ob, Absehen vom Vollzug der Reststrafe, Vollzug der Reststrafe, bedingter Vollzug der Rest-
strafe
21.4.3 Falls bedingter Vollzug der Reststrafe angeordnet:
mit folgenden Angaben zur Probezeit:
21.4.3.1 Dauer der Probezeit — B1-B4 alle Auszüge mit Angabe der Jahre, Monate, Wochen, Tage
21.4.3.2 Eröffnungsdatum des NEN — B1-B4 alle Auszüge (Beginn der Probezeit)
21.4.3.3 Ende der Probezeit — B1-B4 alle Auszüge 21.4.3.4 Zusätzliche Anordnungen während der Probezeit — B1-B4 alle Auszüge mit Angabe, ob Bewährungshilfe, Begleitperson, Weisung oder ambulante Behandlung
22. Beim NEN «Erklärung zur Vollstreckbarkeit des Grundurteils in der Schweiz»:
(nur bei ausländischen Grundurteilen, welche in der Schweiz vollstreckt werden)
22.1 Angabe, ob zur Vollstreckung des Grundurteils eine Anpassung der Sanktion ausgesprochen wurde oder nicht — B1-B4 alle Auszüge