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Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 101 Seiten

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Strafregisterverordnung

4Die Bildung der Referenzkategorie erfolgt durch die registerführende Stelle anhand der Titelgebung des StGB10 und des MStG11 sowie im Bereich des Nebenstrafrechts nach Rechtsgebieten.

5Eine Referenzkategorie wird nur bei Einträgen nach Absatz 2 Buchstabe a gebildet, die nach dem Inkrafttreten des StReG in VOSTRA erfasst worden sind.

Art. 20 Eintragung von Sanktionen

(Art. 20 Abs. 1 Bst. f StReG)

1Erfüllt ein Grundurteil die Eintragungsvoraussetzungen, so sind unter Vorbehalt der in Absatz 2 geregelten Ausnahmen alle im StGB12, MStG13 oder JStG14 aufgezählten Sanktionen sowie in anderen Bundesgesetzen enthaltenen Nebenstrafen eintragungspflichtig.

2Nicht eintragungspflichtig sind folgende Sanktionen:

a. die Veröffentlichung des Urteils (Art. 68 StGB und Art. 50f MStG);

b. eine in einem schweizerischen Grundurteil ausgesprochene Einziehung nach Artikel 69–72 StGB mit Bruttowert unter 100‘000 Franken und alle Einziehungen nach Artikel 51–52 MStG sowie alle in einem Auslandurteil ausgesprochenen Einziehungen;

c. die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten (Art. 73 StGB und Art. 53 MStG);

d. eine in einem Auslandurteil ausgesprochene Landesverweisung;

e. die folgenden in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 1 StReG erwähnten Fälle:

1. Verpflichtung zu einer Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse nach Artikel 81 Absatz 3 oder 4 MStG; nicht eintragungspflichtig ist auch das dazugehörige Delikt,

2. Disziplinarstrafen nach MStG; nicht eintragungspflichtig ist auch das dazugehörige Delikt;

f. die Ordnungsstrafen; nicht eintragungspflichtig ist dann auch das dazugehörige Delikt.

3Erfüllt ein Grundurteil die Eintragungsvoraussetzungen, so sind auch die in Anhang 2 Ziffer 3.2 genannten Fälle des Verzichts auf eine strafrechtliche Sanktion eintragungspflichtig; davon ausgenommen sind die in Artikel 16 genannten Schuldsprüche.

10 SR 311.0

11 SR 321.0

12 SR 311.0

13 SR 321.0

14 SR 311.1