Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 136 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Entwurf der Strafregisterverordnung

In der konkreten Umsetzung könnte z.B. eine im Ausland begangene «Fahrerflucht nach Unfall mit Personenschaden» auf dem gedruckten Auszug wie folgt aussehen:

Widerhandlungen gegen ausländische Gesetzesbestimmungen (siehe Kopie des ausländischen Meldeformulars im Anhang)

Referenzkategorie:

- Strafbare Handlung gegen Leib und Leben,

- Strafbare Handlung im Bereich Strassenverkehrsrecht

Bereits im aktuellen VOSTRA wird bei Delikten, deren Transponierung schwierig ist, der Vermerk «Widerhandlung gegen ausländische Gesetzesbestimmung» eingetragen. Allerdings wurde bei diesen Einträgen noch keine Referenzkategorie gebildet. Die Nacherfassung dieser Referenzkategorien wäre äusserst aufwendig, weshalb in der StReV diese Datenerfassung auf Einträge beschränkt wird, die nach dem Inkrafttreten des StReG erfasst worden sind (Art. 19 Abs. 5 E-StReV).

− Artikel 19 Absatz 1 E-StReV regelt die Ausnahmefälle, in denen es trotzdem sinnvoll ist, wenn das ausländische Delikt übersetzt und ins schweizerische

Recht transponiert wird:

− Die erste Ausnahme (Art. 19 Abs. 1 Bst. a E-StReV) bezieht sich auf den

Deliktskatalog von Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe c StReG. Ohne

Transponierung könnte nicht sichergestellt werden, dass solche Grundurteile erst mit dem Tod der betroffenen Person entfernt werden. Die dazu benötigten Sachverständigen müssen also jedes Auslandurteil kurz vorprüfen, ob es eine Katalogtat enthalten könnte. Diese ist weniger aufwendig, als eine vollständige Transponierung. Wird festgestellt, dass eine Katalogtat vorliegt, so wird das ganze Auslandurteil vollständig transponiert.

− Die zweite Ausnahme (Art. 19 Abs. 1 Bst. b E-StReV) bezieht sich auf den

Anwendungsbereich der Fristberechnung für das Nichterscheinen im Behördenauszug 4 bzw. im Privatauszug nach Artikel 40 Absatz 3

Buchstabe c StReG. Bei reinen Bussenurteilen hängt das Nichterscheinen nämlich davon ab, ob in den 2 Jahren nach Eröffnung des Urteils erneut

Vorteil liegt darin, dass bereits heute alle EU-Länder ihre Delikte einer ECRIS-Referenzkategorie zugeordnet haben. Diese Zuordnungen dürften somit weniger fehleranfällig sein. Falls die registerführende Stelle diese Referenztabellen (und die aktualisierten Versionen davon) von den einzelnen Ländern beziehen könnte, liesse sich die Zuordnung der gemeldeten ausländischen Delikte mit sehr geringem Zusatzaufwand bewerkstelligen. Allerdings ist unklar, ob die anderen Länder ihre Referenztabellen der Schweiz zur Verfügung stellen. Unklar ist auch, wie wir mit Heimatstaatmeldungen aus Nicht-EU-Staaten verfahren sollen (Verzicht auf Referenzkategorie oder Zuordnung der ECRIS-Codes durch die registerführende Stelle). Politisch heikel könnte diese Vorgehensweise aber auch deshalb sein, weil die Beschaffung der Referenztabellen aus Sicht der EU als versuchte Umgehung des “Beitritts“-Prozesses zu ECRIS missverstanden werden könnte. Es gilt zu verhindern, dass die Schweiz den Anschein erweckt, als wolle man die Vorteile von ECRIS quasi durch die Hintertür nutzen, bevor geklärt ist, wie die Schweiz sich offiziell an ECRIS anschliessen kann. Eine eigene Kategorienbildung scheint daher zurzeit die bessere Lösung.