Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 136 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Entwurf der Strafregisterverordnung
Art. 19-21 Vorbemerkungen zu den eingetragenen Daten bei Grundurteilen
Artikel 20 Absatz 1 StReG regelt die Hauptkategorien von Daten, welche bei Grundurteilen einzutragen sind. Diese Kategorien sind im StReG allerdings nur vage umschrieben. Denn nach Artikel 20 Absatz 5 StReG hat der Bundesrat festzulegen, welche Daten bei Grundurteilen in welcher Form genau eingetragen werden. Artikel 21 E-StReV verweist zu diesem Zweck auf die in Anhang 2 E-StReV umfassend dargestellte Datenstruktur.
Wichtig für das Verständnis der Auflistung in Anhang 2 E-StReV ist, dass nur diejenigen Grundurteilsdaten der Strafdatenverwaltung gelistet werden, die für «normale» Nutzerinnen und Nutzer im Rahmen der betreffenden Zugangsprofile sichtbar sind (sei es im Online-Abrufverfahren oder auf schriftliches Gesuch). In der Verordnung nirgends speziell erwähnt sind diejenigen Daten, die nur für die Systemsteuerung nötig und daher nur für Systemadministratoren zugänglich sind. Es geht um die Daten der Codeverwaltung, um Status-Angaben oder andere technische Angaben, die der Steuerung gewisser Regeln oder auch nur zur Sortierung oder Verarbeitung von Listeneinträgen etc. dienen. Zu den für die Systemsteuerung nötigen Daten gehören etwa die Qualifizierung eines Delikts als Verbrechen, Vergehen oder Übertretung (wichtig für die Steuerung von Rückfallmeldungen oder für das Erscheinen eines Grundurteils im Privatauszug) oder die Festlegung von Minimal- und Maximalwerten für bestimmte Felder (um Falscherfassungen zu vermeiden) – um nur einige Beispiele zu nennen. Solche Angaben erscheinen nicht auf den Strafregisterauszügen und sind daher für den Bürger kaum von Interesse. Es ist daher auch nicht üblich, solch technische Angaben auf Verordnungsebene zu benennen, zumal deren funktionale Komplexität auf Verordnungsebene kaum vernünftig dargestellt werden kann.
Die Regelung nach Anhang 2 E-StReV wird jedoch ergänzt durch zwei Normen:
− Artikel 19 E-StReV enthält spezielle Regelungen für die Eintragung von
Delikten bei Auslandurteilen. Dort wird erklärt, weshalb es für Delikte in Auslandurteilen zwei verschiedene Erfassungsmöglichkeiten gibt (siehe unten).
− In Artikel 20 E-StReV wird die Frage beantwortet, welche Sanktionen über-
haupt eintragungspflichtig sind und welche nicht. Denn in Anhang 2 E-StReV wird die Datenstruktur von zu erfassenden Sanktionen nicht für jede Sanktion gesondert dargestellt, sondern nur eine Gesamtübersicht vermittelt (siehe unten).
Art. 19 Eintragung von Delikten bei Auslandurteilen
In Artikel 19 E-StReV werden spezifische Besonderheiten bei der Erfassung von Delikten bei Auslandurteilen normiert. Bereits in der Botschaft zum StReG wurde ausgeführt, dass die Transponierung von ausländischen Delikten ins schweizerische Recht einen grossen Aufwand verursacht, weshalb dies nur noch in Ausnahmefällen erfolgen soll. Nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe e StReG kann der Bundesrat für Deliktsangaben eine „vereinfachte Form der Eintragung“ vorsehen. Das Konzept dieser Vereinfachung sieht wie folgt aus: