Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 136 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Entwurf der Strafregisterverordnung

− Die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 1 StReG enthaltene Regel, wo-

nach alle Fälle von «Absehen von Strafe wegen geringer Schuld und geringen Tatfolgen» bei Verbrechen und Vergehen nicht eintragungswürdig sind (siehe oben), müsste erst recht auch für Übertretungen gelten (zumal es sich hier per se um ein weniger schweres Delikt handelt). Meist stellt sich diese Problematik gar nicht, denn für die Eintragung einer Übertretung braucht es nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 3 StReG in der Regel eine spezifische Sanktion. Die oben geschilderte Problematik kommt jedoch dort zum Tragen, wo die Übertretung wegen anderer eintragungspflichtiger Delikte aufgenommen werden soll (vgl. Art. 18 Abs. 1 Bst. c Ziff. 3 Lemma 3 StReG). Artikel 16 Absatz 2 E-StReV nimmt für diesen Fall eine korrigierende Auslegung vor.

Artikel 16 E-StReV zählt die nicht eintragungspflichtigen Fälle nicht explizit auf, sondern enthält eine Generalklausel. Damit wird gewährleistet, dass nicht bei jedem neu eingeführten Grund für ein «Absehen von Strafe wegen geringer Schuld und geringen Tatfolgen» die StReV angepasst werden muss. Der Rechtsanwender wird die eintragungspflichtigen von den nicht eintragungspflichtigen Fällen aber dennoch auf einfache Weise unterscheiden können, da die anwendbaren Bestimmungen, die

zu einer Erfassung des Schuldspruchs mit Absehen von Strafe führen, in

VOSTRA hinterlegt sind. Die Nutzerin oder der Nutzer muss einen entsprechenden Grund selektieren, um das Absehen von Strafe erfolgreich speichern zu können (vgl. auch Anhang 2 Ziff. 3.2.1 E-StReV).

Art. 17 Eintragungsvoraussetzungen für Grundurteile mit Delikten, die teils

vor und teils nach Vollendung des 18. Altersjahrs begangen worden sind

Das StReG definiert einerseits die Eintragungsvoraussetzungen für Grundurteile (GU), die gegen erwachsene Täter ausgesprochen werden (vgl. Art. 18 Abs. 1 und Art. 19 Bst. d Ziff. 1 StReG), sowie für diejenigen, die gegen jugendliche Täter ausgesprochen werden (vgl. Art. 18 Abs. 2 und Art. 19 Bst. d Ziff. 2 StReG).

Nicht klar geregelt ist aber der Fall, wo ein sog. «gemischtes Urteil» vorliegt (also ein Urteil, in dem gleichzeitig Delikte sanktioniert werden, die teils vor und teils nach Vollendung des 18. Altersjahrs begangen worden sind), bei dem aber nur eine der beiden Eintragungsvoraussetzungen (für Erwachsene oder für Jugendliche) erfüllt ist. Artikel 17 Absatz 1 E-StReV sieht vor, dass solche gemischten Grundurteile nicht auseinandergerissen, sondern «als Ganzes» erfasst werden, wenn mindestens eine der beiden Eintragungsvoraussetzungen erfüllt ist. Ein Aufsplitten eines solchen Grundurteils (in einen eintragungspflichtigen und nicht eintragungspflichtigen Teil) macht keinen Sinn, weil die im Rahmen einer Gesamtbeurteilung angeordneten Sanktionen sich im Nachhinein oft gar nicht aufsplitten lassen (vgl. Art. 3 Abs. 2 JStG).

Bei ausländischen Grundurteilen besteht das zusätzliche Problem, dass für die eintragenden Strafregisterbehörden anhand der blossen Urteilsmeldung nicht klar ist, welche ausländische Sanktion für das Erwachsenendelikt und welche für das Jugenddelikt ausgesprochen worden ist (es kann sein, dass eine «Geldstrafe von 30 Tagessätzen» für das Jugenddelikt verhängt wurde und eine Busse für das Erwach-