Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 136 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Entwurf der Strafregisterverordnung
− Es ist vorgesehen, dass bei Auslandurteilen in der Regel (vgl. zu den Ausnah-
men die Ausführungen weiter unten) nur noch der Vermerk «Widerhandlung gegen ausländische Gesetzesbestimmung»19 in VOSTRA eingetragen wird (Art. 19 Abs. 2 Bst. a E-StReV). Denn es kommt sehr oft vor, dass sich nach erfolgter Eintragung des Auslandurteils im Register keine Behörde mehr für diesen Eintrag interessiert. Deshalb kann man sich den Aufwand für eine Transponierung meist sparen. Interessiert sich eine Behörde aber trotzdem für die eingetragene Person, so kann sie die nötigen Deliktsinformationen dem ausländischen Meldeformular entnehmen, dessen elektronische Kopie integraler Bestandteil eines jeden Auszugs bildet (vgl. Art. 22 Abs. 2 StReG). Dazu muss sie dieses Meldeformular aber zuerst übersetzen.
− Damit eine Behörde schneller entscheiden kann, ob sich der Aufwand für die
Übersetzung der im Meldeformular aufgeführten Delikte lohnt, wird in VOSTRA immerhin angegeben, auf welche grob umschriebenen Deliktstypen sich das Auslandurteil bezieht. Diese Zusatzinformation wird in VOSTRA als «Referenzkategorie» bezeichnet (Art. 19 Abs. 2 Bst. b E-StReV). Ihr Verwendungszweck ist in der Verordnung ebenfalls umschrieben (Art. 19 Abs. 3 E-StReV).
Bei der Bildung der Referenzkategorie wird auf bereits bestehende Kategorisierungen zurückgegriffen (Art. 19 Abs. 4 E-StReV): Für Delikte, die in der Schweiz in den Bereich des Kernstrafrechts fallen, werden die rechtsgüterbezogenen Titel des StGB und des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192720 (MStG) zur Kategorienbildung herangezogen. Für Delikte, welche bei uns eher im Nebenstrafrecht geregelt sind, soll auf das jeweilige Rechtsgebiet verwiesen werden, wobei sich die registerführende Stelle an den Gliederungstiteln orientieren wird, welche für die Strukturierung der systematischen Sammlung des Bundesrechts verwendet werden.21 Es können für eine Auslandstat auch mehrere Referenzkategorien angegeben werden. Diese Kategorienbildung ist bewusst sehr grob gehalten, denn für eine feinere Unterteilung müssten die ausländischen Delikte wieder umfassend transponiert werden. Darauf wollte man aber ja gerade verzichten. Die Funktionsweise dieser Referenzkategorien ist somit ähnlich wie die Kategorienbildung beim Europäischen Strafregisterinformationssystem (ECRIS).22
19 Falls das Auslandurteil mehrere Delikte enthält, gibt es auch eine entsprechende Plural- Form (vgl. Anhang 2 Ziff. 2.1.5.1 E-StReV). Da ein solcher Ausgangstatbestand inhaltlich nicht näher spezifiziert ist, gibt es dazu keine selektierbaren Kombinationsmöglichkeiten (vgl. Anhang 2 Ziff. 2.2 mit Verweis auf Ziff. 2.1.5.1 E-StReV).
20 SR 321.0. Zwar werden reine Militärurteile von den meisten Staaten nicht gemeldet. Mit der Erwähnung des MStG in Art. 19 Abs. 4 E-StReV könnte auch für solche Urteile eine Referenzkategorie gebildet werden, ohne dass es eine Verordnungsanpassung braucht.
21 Mögliche Referenzkategorien wären z.B.: «Strafbare Handlung im Bereich Strassenverkehrsrecht» oder «Strafbare Handlung im Bereich Betäubungsmittelrecht».
22 Aus folgenden Gründen wurde darauf verzichtet, die Referenzkategorien gemäss der von der Europäischen Union beim Austausch von Strafregisterdaten verwendeten Einteilung zu bilden (vgl. Anhang A des Beschlusses des Rates 2009/316/JI vom 6. April 2009): Die ECRIS-Referenzkategorien haben zwar den Vorteil, dass Inhalt und Umfang der Kategorienbildung nach einem internationalen Standard erfolgen würde. Ein weiterer