Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 136 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Entwurf der Strafregisterverordnung
5785 f.). Bei den anderen in Anhang 2 Ziffer 1.8.3 E-StReV genannten Angaben (Urteilsdatum, urteilende Behörde, Eröffnungsdatum) handelt es sich um blosse Kontextinformationen zu dieser Rechtskraft-Problematik.
− Ferner gibt es Datenkategorien, die erst nach der Erfassung des Grundurteils
bei diesem vermerkt werden:
− Zu den Sanktionsangaben zählen daher auch Daten zum Vollzug einer Sanktion. Diese Vollzugsdaten werden bei derjenigen Sanktion genannt, auf die sie sich beziehen: Etwa Angaben über den Beginn zur Landesverweisung (vgl. Anhang 2 Ziff. 3.4.5.2 und 3.4.5.3 E-StReV) und zu den «Ruhezeiten» bei Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverboten (vgl. Anhang 2 Ziff. 3.4.4.2.3 E-StReV).
− Eine Sonderstellung nehmen – wie bereits oben erwähnt – die Systemdaten ein, die zu einem Grundurteil gehören. Diese werden ebenfalls in Anhang 2 E-StReV gelistet und derjenigen Datenkategorie zugeordnet, mit der sie inhaltlich am engsten verbunden sind (siehe die mit «X» gekennzeichneten Datenfelder in Anhang 2 Spalte 2 E-StReV). Zu diesen Systemdaten zählen etwa «automatische Berechnungen», die vom System selbständig durchgeführt werden und der Nutzerin oder dem Nutzer wichtige Interpretationshilfen bieten, wie z.B. die Berechnung der effektiven Dauer eines Tätigkeitsverbots (vgl. Anhang 2 Ziff. 3.4.4.2.5 E-StReV) oder einer Landesverweisung (vgl. Anhang 2 Ziff. 3.4.5.4 E-StReV). Eine eigene Kategorie bilden die Angaben über das voraussichtliche Datum des Nichterscheinens eines Grundurteils in einem Auszug (vgl. Anhang 2 Ziff. 5 E-StReV).
− Zu den nachträglich erfassten Sanktionsdaten, gehören auch die Angaben nach Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe b StReG betreffend Fristberechnung nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe n zweiter Satzteil StReG bei Urteilen mit Landesverweisung nach erfolgter Einbürgerung (vgl. Anhang 2 Ziff. 3.4.5.5 E-StReV).
Datenstruktur bei schweizerischen Delikten:
Einer etwas genaueren Kommentierung bedarf die Erfassung von Delikten – immerhin geht es hier um einen Kernbereich von VOSTRA (vgl. zu den Besonderheiten bei Auslandurteilen auch die Ausführungen unten zu Art. 19 Abs. 2-5 E-StReV). Die Deliktserfassung erfolgt sehr ähnlich wie bisher – und zwar anhand von vordefinierten Codetabellen, aus denen die entsprechenden Tatbestände selektiert werden können (vgl. Anhang 2 Ziff. 2 E-StReV). Um einen rechtlich relevanten Tatbestand vollständig und effizient erfassen zu können, werden die verwendeten Parameter weiterhin in zwei unterschiedlichen Tabellen geführt.
− Die erste Tabelle enthält die sog. «Ausgangstatbestände» (vgl. Anhang 2 Ziff.
2.1 E-StReV). In dieser finden sich die klassischen Delikte wie Vergewaltigung, Diebstahl, Mord etc.
− Um komplexere Fallkonstellationen abbilden zu können, können diese Aus-
gangstatbestände mit weiteren Merkmalen kombiniert werden (z.B. Versuch,