Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 136 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 33Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuternder Bericht zum Entwurf der Strafregisterverordnung
ein Verbrechen oder Vergehen begangen wurde. Da der Vermerk „Widerhandlung gegen ausländische Gesetzesbestimmung“ keine Zuordnung zu diesen Qualifikationen aufweist, müssen die entsprechenden Auslandstaten, deren Begehungszeit in die oben genannte Probezeit fallen, ins schweizerische Recht transponiert werden. Um solche nicht transponierte Fälle zu erkennen, macht VOSTRA eine Systemmeldung an die registerführende Stelle, sobald das Problem auftritt (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. l E-StReV).
− Die dritte Ausnahme (Art. 19 Abs. 1 Bst. c E-StReV) betrifft den Fall, in welchem eine Privatperson einen Privat oder Sonderprivatauszug bestellt und eine Transponierung verlangt. Die Empfänger von Privat- und Sonderprivatauszügen sind nämlich oft ebenfalls Privatpersonen, bei denen die Gefahr viel grösser ist als bei Behörden, dass sie den Übersetzungsaufwand scheuen und die betroffene Person auch ohne genaue Kenntnis der zur Last gelegten Delikte vorverurteilen.
− Die vierte Ausnahme (Art. 19 Abs. 1 Bst. d E-StReV) schliesslich ist zugeschnitten auf Fälle, wo die Transponierung keinen unverhältnismässigen Zusatzaufwand verursacht, weil sich keine komplexen Abgrenzungsfragen stellen oder weil eine andere kompetente Stelle diesen Aufwand bereits geleistet hat (zum Beispiel, weil die Sachlage in einem Exequatur-Entscheid bereits analysiert worden ist). Damit ist auch sichergestellt, dass bereits transponierte Delikte weiterhin eingetragen bleiben können. Ein unverhältnismässiger Aufwand entsteht sicher dann, wenn eine verlässliche Transponierung nur mit Einblick in den ausländischen Originalentscheid möglich ist. Oft lassen sich solche Informationen in vernünftiger Zeit nur sehr schwer beschaffen, weil entsprechende Rechtsgrundlagen in einschlägigen Staatsverträgen fehlen.
Art. 20 Eintragung von Sanktionen
Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe f StReG besagt, dass bei Grundurteilen auch «Angaben zur Sanktion» eingetragen werden. Nicht gesagt wird jedoch, welche Sanktionen genau eintragungspflichtig sind. Artikel 20 Absatz 1 E-StReV stellt daher klar, dass grundsätzlich alle Sanktionen, die das StGB, MStG oder JStG kennt, eintragungspflichtig sind (vgl. jedoch die Ausnahmen in Art. 20 Abs. 2 E-StReV). Es macht keinen Sinn, in der Verordnung jede einzelne Sanktion aufzuzählen. Diese Umschreibung entspricht der Aufzählung, wie sie aktuell in Artikel 4 VOSTRA-V zu finden ist (wobei dort die Jugendsanktionen nicht explizit erwähnt werden). Als eintragungspflichtig werden zudem die «in anderen Bundesgesetzen enthaltenen Nebenstrafen» erwähnt; wobei hier einzig der «Entzug der Jagdberechtigung» nach dem Jagdgesetz vom 20. Juni 198623 von praktischer Relevanz ist.
Artikel 20 Absatz 2 E-StReV benennt die Ausnahmen, welche sich weitgehend am bisherigen Recht orientieren (vgl. Art. 9 VOSTRA-V).
23 JSG; SR 922.0