Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 136 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Entwurf der Strafregisterverordnung
senendelikt). Dieser Konnex wäre nur aus dem Originalurteil ersichtlich, für dessen systematische Einforderung zu Registrierungszwecken aber im internationalen Recht die erforderlichen Rechtsgrundlagen fehlen. Daher darf die registerführende Stelle bei der Erfassung von gemischten Auslandurteilen nach Artikel 17 Absatz 2 E-StReV von der (widerlegbaren) Vermutung ausgehen, dass eine Jugendsanktion, welche die Eintragungspflicht auslöst, zum Jugenddelikt gehört, und eine Erwachsenensanktion zum Erwachsenendelikt. Mit anderen Worten: Eine Eintragung des gemischten Urteils wird vorgenommen, wenn im GU eine eintragungspflichtige Jugend- oder Erwachsenensanktion ausgesprochen wurde. Zu einer detaillierten Überprüfung kommt es erst, wenn die betroffene Person (oder ihre Vertretung) das Originalurteil vorlegen kann (vgl. zur widerlegbaren Vermutung Art. 17 Abs. 2 zweiter Satz E-StReV).
Art. 18 Eintragungsvoraussetzungen für Zusatz-, Teilzusatz- und Gesamt-
strafenurteile
Artikel 20 Absatz 4 StReG regelt, dass Zusatz-, Teilzusatz- und Gesamtstrafenurteile als «eigenständige Urteile» zu erfassen sind. Diese Regel bezieht sich nicht nur auf die Art und Weise, wie solche Grundurteile einzutragen sind, sie muss auch auf die Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen für Zusatz-, Teilzusatz- und Gesamtstrafenurteile angewendet werden. D.h. dass diese Urteile für sich selbst die Eintragungsvoraussetzungen nach Artikel 18 und 19 StReG erfüllen müssen. Artikel 18 E-StReV präzisiert diese wichtige Auslegungsfrage auf Verordnungsebene. Dies hat in der praktischen Anwendung folgende Konsequenzen:
− Eine Zusatz- bzw. Teilzusatzstrafe darf eingetragen werden, auch wenn das
Grundurteil, auf das sich diese bezieht, nicht eintragungspflichtig ist. Solche Fälle kann es bei ausländischen Einsatzurteilen geben, welche nicht an VOSTRA gemeldet worden sind, oder welche die geforderte Mindestsanktionshöhe (vgl. Art. 19 Bst. d Ziff. 1 StReG) nicht erfüllen. Den letzten Fall kann es auch bei schweizerischen Übertretungsureilen geben, wenn die «Einsatzstrafe» mit Busse unter 5000 Franken sanktioniert worden ist. Bei Jugendurteilen könnte sich diese Problematik bei Teilzusatzstrafen stellen; wenn die «gleichartige» Sanktion, die im Zusatz verhängt wurde, nicht eintragungspflichtig ist, wird das Teilzusatz-Jugendurteil aber trotzdem eingetragen, wenn dieses noch eine weitere Sanktion enthält, welche die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt.
− Eine Zusatz- bzw. Teilzusatzstrafe darf eingetragen werden, auch wenn das
Grundurteil, auf das sich diese bezieht, bereits entfernt worden ist. Solche
Fälle kann es etwa dann geben, wenn das Einsatzurteil nach bisherigem Recht entfernt worden ist.
− Wenn in einem Zusatzurteil als einzige Rechtsfolge «keine Zusatzstrafe»
vorgesehen ist, führt dies nur bei einem Verbrechen und Vergehen zur Eintragung des Zusatzurteils, da hier ein blosser «Schuldspruch» genügt.
Welche Daten bei Zusatz-, Teilzusatz- und Gesamtstrafen erfasst werden, ist in Anhang 2 Ziff. 3.2.2 und Ziff. 3.6 E-StReV geregelt.