Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 136 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Entwurf der Strafregisterverordnung

Erklärung mehr. Auf die Besonderheiten bei der Erfassung von Delikten bei Auslandurteilen und von Sanktionen wurde zudem bereits oben in Artikel 19 und 20 E-StReV eingegangen. Die nachfolgenden Erläuterungen beziehen sich deshalb nur auf folgende Schwerpunktthemen:

− Grobstruktur und Herkunft der Daten;

− Datenstruktur bei schweizerischen Delikten;

− Erfassung der Dauer der «anrechenbaren Haft»;

− Verzicht auf Daten, die im aktuellen VOSTRA eingetragen werden.

Grobstruktur und Herkunft der Daten in Anhang 2 E-StReV:

Es geht bei den in Anhang 2 E-StReV gelisteten Daten primär um Daten, die sich aus dem Grundurteil selbst ergeben (die im Rubrum oder im Dispositiv stehen) und die das Grundurteil verkörpern. Entsprechend werden dort in erster Linie folgende vier Datenkategorien beschrieben:

− «Allgemeine Angaben» (vgl. Anhang 2 Ziff. 1 E-StReV);

− «Angaben zum Tatbestand» (vgl. Anhang 2 Ziff. 2 E-StReV sowie die aus-

führliche Kommentierung zur Datenstruktur bei CH-Delikten weiter unten);

− «Angaben zu den Sanktionen» (vgl. Anhang 2 Ziff. 3 E-StReV), wozu auch

die «Strafzumessungsgründe» gehören (vgl. Anhang 2 Ziff. 3.5 E-StReV);

− «Elektronischen Kopien» von Grundurteilen, einschliesslich der ausländi-

schen Meldeformulare (vgl. Anhang 2 Ziff. 4 E-StReV).

Nicht alle Daten, die zu einem eintragungspflichtigen Grundurteil gehören,

stammen jedoch aus dem Rubrum und dem Dispositiv dieses Grundurteils:

− Nach Anhang 2 Ziffer 1.8 E-StReV sollen auch Angaben zu einem bereits

aufgehobenen Urteil erfasst werden, falls das neu einzutragende Grundurteil ein Revisionsentscheid ist (vgl. Art. 410 Abs. 1 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200726; Art. 87 des Bundesgesetzes vom 22. März 197427 über das Verwaltungsstrafrecht) oder falls es nach einem Abwesenheitsverfahren zu einer Neubeurteilung (vgl. Art. 368 Abs. 3 StPO) bzw. einer Wiederaufnahme (vgl. Art. 156 Abs. 3 des Militärstrafprozess vom 23. März 197928) oder einer Wiedereinsetzung (vgl. Art. 76 Abs. 2 VStrR) gekommen ist. Es handelt sich um «Angaben zur Verfahrensart» im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe d StReG). Bei diesen Angaben wird auf ein Urteil referenziert, das sachlogisch dem eingetragenen Grundurteil vorausging. Wichtig ist dabei v.a. das Rechtskraftdatum des aufgehobenen Vorgängerurteils (vgl. Anhang 2 Ziff. 1.8.3 E-StReV), da ohne diese Angabe die Fristen nach Artikel 30 Absatz 4 bzw. Artikel 38 Absatz 5 StReG nicht korrekt berechnet werden könnten (vgl. zu dieser Problematik bereits die Ausführungen in der StReG-Botschaft in: BBl 2014

26 StPO; SR 312.0

27 VStrR; SR 313.0

28 MStP; SR 322.1