Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 136 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 11Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuternder Bericht zum Entwurf der Strafregisterverordnung
tung verstösse gegen Treu und Glauben und wäre unzulässig. Auf Verordnungsebene sind solche Abhängigkeiten aber nicht näher zu präzisieren. Sie ergeben sich aus der integralen Anwendung der Datenschutzgesetzgebung.
− Die KOST (vgl. Art. 2 Bst. a Ziff. 2 E-StReV) darf grundsätzlich nur Daten
ändern oder entfernen, die in ihrem Namen oder im Namen von Behörden aus dem gleichen Kanton erfasst worden sind. Die KOST muss sich immer im Namen der erfassenden Behörde einloggen, um deren Daten weiterbearbeiten zu können.
− Die KOST-Militär (vgl. Art. 2 Bst. a Ziff. 3 E-StReV) darf nur Daten mutie-
ren, die im Namen einer Militärjustizbehörde erfasst worden sind. Auch hier gilt, dass sich die KOST-Militär unter dem Namen der Militärjustizbehörde einloggen muss, wenn sie deren Daten weiterbearbeiten will.
Art. 7 Sonderregeln für die Änderung oder Entfernung von identifizieren-
den Angaben zur Person
Nach Artikel 11 Absatz 3 StReG darf der Bundesrat bei identifizierenden Angaben von den in Artikel 11 StReG formulierten Mutationsregeln (wonach eine Behörde grundsätzlich nur die von ihr selbst erfassten Daten ändern oder entfernen darf) abweichen. Bei identifizierenden Angaben wurde von dieser Kompetenz zum Erlass von Ausnahmeregeln mehrfach Gebrauch gemacht. Da es jedoch sehr viele Regelungsdetails gibt, die in einer normalen Gesetzesbestimmung kaum übersichtlich dargestellt werden könnten, finden sich die entsprechenden Regeln in Anhang 9 E-StReV (vgl. den Verweis in Art. 7 E-StReV).
Anhang 9 E-StReV beinhaltet jedoch eine etwas umfassendere Regelung, als dies in Artikel 11 Absatz 3 StReG verlangt wird. So werden bewusst nicht nur die Ausnahmen dargestellt, sondern alle Berechtigungsregeln im Bereich der identifizierenden Angaben umfassend abgehandelt. Bei einer Fokussierung auf die Ausnahmen wäre das Regelungskonzept für die Nutzerin und den Nutzer kaum mehr verständlich. Denn was als Regelfall und was als Ausnahmefall gilt, leitet sich nicht zuletzt von der Berechtigung zur Eintragung dieser Daten ab, welche daher in Anhang 9 E-StReV mitgeregelt wird. Die dort dargestellten Regeln können im Rahmen dieser Erläuterungen nicht einzeln kommentiert werden. Zum besseren Verständnis werden nachfolgend jedoch diejenigen Datenbereiche etwas näher betrachtet, die Anlass für Sonderlösungen gaben:
− «Hauptattribute» der Hauptidentität (Datenfelder nach Anhang 1 Ziff. 1.1
E-StReV): Sobald einer Person eine AHV-Nummer zugeteilt wird, müssen in VOSTRA die gleichen Hauptattribute geführt werden wie in der Datenbank «Unique Person Identification Database» (UPI) der Zentralen Ausgleichstelle (ZAS). Nur so kann später eine sinnvolle Datensynchronisation (vgl. Art. 10 Abs. 5 StReG) gewährleistet werden.
Die bereits in der UPI geführten Hauptattribute einer Person mit AHV-Nummer können von den Nutzerinnen und Nutzern automatisch nach VOSTRA übernommen werden (vgl. die Fallkonstellationen in Anhang 9 Ziff. 1.1 E-StReV). Dieser Datensatz kann dann aber nur noch geändert werden, wenn die ZAS eine