Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/35: Erwachsenenschutzrecht – Änderung des ZGB · 74 Seiten

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– Die Gemeinden, die in verschiedenen Kantonen die Kosten der von der KESB angeordneten Massnahmen übernehmen müssen, wenn die betroffene Person dazu nicht in der Lage ist, würden bei den Entscheidungen über die zu treffenden Massnahmen nicht oder zu wenig einbezogen.

Wohl auch als Reaktion darauf wurden auf Bundesebene kurz nach dem Inkrafttreten der Neuregelung zahlreiche parlamentarische Vorstösse zum neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht eingereicht.8 Die davon noch hängigen beiden Parlamentarischen Initiativen 16.428 Vogler «Paradigmenwechsel bei Artikel 420 ZGB» und 16.429 Vogler «Anpassung von Artikel 420 ZGB» sollen im Rahmen der vorliegenden Revision erledigt werden (vgl. dazu Ziff. 2.4.2.3).

Verschiedene Kantone haben Evaluationen zur Umsetzung des neuen Rechts durchgeführt9 und aufgrund der ersten Erfahrungen bereits Anpassungen an ihrer Umsetzungsgesetzgebung vorgenommen.10 Teilweise wurden auch die personellen Ressourcen der KESB erhöht, damit diese ihre Aufgabe besser wahrnehmen kann.

Zudem hat Ende Januar 2017 die Anlaufstelle Kindes- und Erwachsenenschutz (KESCHA) ihre Tätigkeit aufgenommen.11 Die KESCHA wurde von der Guido Fluri-Stiftung initiiert und gemeinsam mit Integras, Fachverband Sozial- und Sonderpädagogik, der Stiftung Kinderschutz Schweiz, Kinderanwaltschaft Schweiz, PACH Pflege- und Adoptivkinder Schweiz und der KOKES aufgebaut. Die Anlaufstelle bietet Information und Beratung an Personen, die von einer Massnahme des Kindes- und Erwachsenenschutzes betroffen sind. Die KESCHA veröffentlicht jeweils einen Jahresbericht, der durch die Universität Freiburg begleitet und wissenschaftlich ausgewertet wird.12

1.3 Bericht des Bundesrates vom 29. März 2017

Der Bundesrat hat am 29. März 2017 den Bericht «Erste Erfahrungen mit dem neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht» verabschiedet.13 Darin anerkannte er gewisse Anlaufschwierigkeiten bedingt durch das neue Recht und die neuen Aufgaben der Behörden. Er erinnerte daran, dass die KESB oft gefragt seien in Situationen, die sowohl menschlich als auch fachlich sehr herausfordernd seien, und hielt fest, dass es unter solchen Umständen einige Zeit brauche, bis sich ein courant normal eingespielt hat. Im Weiteren kam der Bericht zu folgenden Erkenntnissen:

– Es bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass die Anzahl der von der KESB angeordneten Massnahmen seit dem 1. Januar 2013 in der Schweiz zugenommen hat. In bestimmten Kantonen oder Gemeinden mag es zwar zu einer Zu-

8 Vgl. Bericht BR Erste Erfahrungen KESR, Anhang 2.

9 Vgl. Bericht BR Erste Erfahrungen KESR, S. 73 ff.

10 Eine Übersicht über die kantonalen Ausführungsbestimmungen findet sich auf der Website der KOKES, vgl. www.kokes.ch > Dokumentation > Revision Vormundschaftsrecht > Umsetzung in den Kantonen.

11 Vgl. dazu www.kescha.ch.

12 Vgl. dazu www.kescha.ch > Medien > Wissenschaftliche Auswertung.

13 Abrufbar unter www.bj.admin.ch > Gesellschaft > Laufende Rechtssetzungsprojekte > Kindes- und Erwachsenenschutzrecht.