Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/35: Erwachsenenschutzrecht – Änderung des ZGB · 74 Seiten
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Erläuternder Bericht
1 Ausgangslage
1.1 Blick zurück: Neuregelung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts 2013
1.1.1 Wesentliche Elemente der Neuregelung
Mit der am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Neuregelung des Kindes- und Erwachsenenschutzrecht wurde das alte Vormundschaftsrecht aus dem Jahr 1907 ersetzt und den geänderten Verhältnissen und Anschauungen entsprechend modernisiert.1 Die wesentlichen Ziele und Neuerungen der damaligen Revision waren die folgenden:
– Erklärtes Ziel der Revision war, das Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Personen zu fördern (vgl. Art. 388 Abs. 2 ZGB2).
– Dieses Ziel sollte unter anderem durch zwei neue Rechtsinstitute verwirklicht werden: Mit einem Vorsorgeauftrag (Art. 360 ff. ZGB) kann eine handlungsfähige Person eine natürliche oder juristische Person bezeichnen, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit die Personensorge oder die Vermögenssorge übernimmt oder sie im Rechtsverkehr vertritt. Mit einer Patientenverfügung (Art. 370 ff. ZGB) kann eine urteilsfähige Person zum einen festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt, zum andern kann sie auch eine natürliche Person bezeichnen, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit entscheidungsbefugt ist.
– Wird eine Person vorübergehend oder dauernd urteilsunfähig, sollen deren Angehörige ohne grosse Umstände Entscheide für diese Person treffen können. Bestimmte Kreise von Angehörigen haben deshalb das Recht erhalten, für die urteilsunfähige Person die Zustimmung zu einer medizinischen Behandlung zu erteilen oder zu verweigern, sofern keine Patientenverfügung vorliegt (Art. 378 ZGB). Im Weiteren räumte die Revision der Ehegattin oder dem Ehegatten sowie der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner der urteilsunfähigen Person bestimmte Vertretungsrechte ein (Art. 374 ZGB).
– Die früheren Erwachsenenschutzmassnahmen (Vormundschaft, Beiratschaft und Beistandschaft) wurden ersetzt durch das Institut der Beistandschaft (Art. 390 ff. ZGB). Diese wird angeordnet, wenn eine Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen Schwächezustands ihre Angelegenheiten nicht mehr besorgen kann und die Unterstützung durch Angehörige oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht (Art. 389 Abs. 1 ZGB, Subsidiarität). Statt der Anordnung standardisierter Massnahmen sollte nur so viel staatliche Betreuung angeordnet wer-
1 Vgl. dazu Botschaft zur Änderung des schweizerischen Zivilgesetzbuches (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht) vom 28. Juni 2006, BBl 2006, S. 7001 ff.
2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210.