Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/35: Erwachsenenschutzrecht – Änderung des ZGB · 74 Seiten

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1.4.2.3 Motion 19.4072 Dobler

Mit der Motion 19.4072 Dobler «Nur mit einer kantonalen Hinterlegungsstelle wird die Auffindbarkeit eines Vorsorgeauftrags sichergestellt» wird der Bundesrat beauftragt, im ZGB eine Bestimmung einzuführen, «wonach die Kantone dafür zu sorgen haben, dass Vorsorgeaufträge offen oder verschlossen einer Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben werden können» und sich die Erwachsenenschutzbehörde «(nicht nur beim Zivilstandsamt, sondern auch) bei der Amtsstelle zu erkundigen hat, ob ein Vorsorgeauftrag vorliegt». Die Motion wurde vom Nationalrat am 20. Dezember 2019 und vom Ständerat am 17. März 2021 angenommen (vgl. Ziff. 2.2).18

1.4.2.4 Motion 19.4586 Reimann

Die Motion 19.4586 Reimann «Zuständigkeitsregelung bei Beschwerden betreffend fürsorgerische Unterbringung sowie Verfügungen der KESB und Artikel 439 ZGB. Kompetenzkonflikte dürfen den Rechtsschutz nicht ausschalten» verlangt vom Bundesrat, die örtliche Zuständigkeit bei Beschwerden betreffend fürsorgerische Unterbringung sowie Verfügungen der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörden und Verfügungen nach Artikel 439 ZGB klar zu regeln. Die Motion wurde vom Nationalrat am 19. Juni 2020 und vom Ständerat am 17. März 2021 angenommen (vgl. dazu hinten Ziff. 2.5.1).19

1.4.2.5 Motion 21.4634 Bircher

Die am 17. Dezember 2021 eingereichte Motion 21.4634 Bircher «Verbesserte Erhebung der gesamtschweizerischen Daten zu den Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen» verlangt die Anpassung der gesetzlichen Grundlagen, «um eine aussagekräftige Erhebung der gesamtschweizerischen Daten zu den Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen durch das Bundesamt für Statistik zu gewährleisten, welche sich mit weiteren Statistiken des Bundesamts für Statistik (bspw. mit der PKS) zweckmässig verknüpfen lassen.» Der Bundesrat beantragte am 16. Februar 2022 die Ablehnung der Motion. Die Motion wurde im Parlament noch nicht behandelt (vgl. dazu unten Ziff. 2.1.6).

1.4.3 Bericht «Gewalt im Alter verhindern» des Bundesrates vom 18. September 2020

Anlässlich der Verabschiedung des Berichts vom 18. September 2020 «Gewalt im Alter verhindern»20 hat der Bundesrat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepar-

18 AB 2019 N 2426, AB 2021 S 292

19 AB 2020 N 1138, AB 2021 S 292

20 Abrufbar unter www.bsv.admin.ch > Sozialpolitische Themen > Alters- und Generationenpolitik > Gewalt im Alter verhindern.