Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/35: Erwachsenenschutzrecht – Änderung des ZGB · 74 Seiten

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dann die Bundeskanzlei mit, dass die Initiative nicht mit der nötigen Unterschriftenzahl bei der Bundeskanzlei eingereicht werden konnte.15 Die Initiative ist damit gescheitert.

Die Volksinitiative wollte das gesetzliche Vertretungsrecht (Art. 374 ZGB) stark ausbauen und auf weitere Personen (Verwandte im ersten Grad; Verwandte im zweiten Grad; die faktische Lebenspartnerin oder der faktische Lebenspartner) erstrecken. Zudem sollte das Selbstbestimmungsrecht weiter gefördert werden.

1.4.2 Parlamentarische Vorstösse

1.4.2.1 Postulat 19.3067 Schneider Schüttel

Nachdem die private Beratungsstelle KESCHA (vgl. Ziff. 1.2) am 25. Januar 2019 ihren Jahresbericht veröffentlichte und in der begleitenden wissenschaftlichen Auswertung durch die Universität Freiburg eine Reihe von Empfehlungen ausgesprochen wurden, reichte Nationalrätin Schneider Schüttel das Postulat 19.3067 «KESB – Einsatz von privaten Beiständen» ein, das am 21. Juni 2019 angenommen wurde.16 Damit wurde der Bundesrat beauftragt «zu prüfen und in einem Bericht darzulegen, ob es sinnvoll und praktisch umsetzbar wäre, im ZGB ausdrücklich Grundsätze zu verankern, ob und wenn ja nach welchen Kriterien die KESB primär private Beistände einsetzen soll bzw. sie bei der Einsetzung von Berufsbeiständen zu begründen hätte, weshalb die Einsetzung eines privaten Beistandes im konkreten Fall nicht möglich ist» (vgl. Ziff. 2.4.2).

1.4.2.2 Postulat 19.3880 Schenker

Mit dem am 27. September 201917 angenommenen Postulat 19.3880 von Nationalrätin Schenker «Stärkung der Selbstbestimmung im Erwachsenenschutz» wurde der Bundesrat beauftragt «zu prüfen und in einem Bericht darzulegen, ob es möglich und sinnvoll wäre, die Selbstbestimmung im Erwachsenenschutz gemäss den Artikeln 360 ff. des Zivilgesetzbuches (ZGB) sowie die gesetzliche Vertretung durch Ehegattinnen und Ehegatten und eingetragene Partnerinnen und Partner gemäss den Artikeln 374 ff. ZGB zu stärken, indem auf die Notwendigkeit der Validierung des Vorsorgeauftrags durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) sowie auf die Zustimmungsbedürftigkeit für Rechtshandlungen der Ehegattinnen und Ehegatten und eingetragenen Partnerinnen und Partner im Rahmen der ausserordentlichen Vermögensverwaltung gemäss Artikel 374 Absatz 3 ZGB verzichtet wird» (vgl. Ziff. 2.2.4 und 2.3.3).

15 BBl 2019 7924

16 AB 2019 N 1324

17 AB 2019 N 1940