Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/35: Erwachsenenschutzrecht – Änderung des ZGB · 74 Seiten

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deren Rechtsgebieten teilweise der Fall ist.4 Der Bund hat lediglich die Kompetenz, Bestimmungen über die Aufsicht der Kantone zu erlassen (Art. 441 Abs. 2 ZGB), wobei er von dieser Möglichkeit bislang keinen Gebrauch gemacht hat.

Der Vollzug der bundesrechtlichen Normen obliegt den Kantonen. Diese sind damit verantwortlich für die Einrichtung der Behörden, insbesondere der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) sowie der Beschwerdeinstanzen (mit Ausnahme des Bundesgerichts). Auch die Regelung der Finanzierung der angeordneten Massnahmen erfolgt durch die Kantone.

Ein zentrales Organ beim Vollzug des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts ist heute die interkantonale Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz (KOKES)5. Sie hat von Anfang an eine führende Rolle beim Vollzug des geltenden Rechts übernommen. Sie hat mit Schulungen und Weiterbildungen den Rechtswechsel erleichtert und erlässt seit 2013 Musterformulare, Wegleitungen und Empfehlungen zum neuen Recht zuhanden der Praxis. Zudem ist sie Herausgeberin einer Fachzeitschrift zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht6 sowie von Praxisanleitungen. Die KOKES ist schliesslich auch verantwortlich für die Erstellung der gesamtschweizerischen Statistik zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht.7

1.2 Kritik am Kindes- und Erwachsenenschutzrecht und die Reaktionen darauf

Bereits kurze Zeit nach dem Inkrafttreten der Revision am 1. Januar 2013 gab es erste Kritik, die sich in den nachfolgenden Punkten zusammenfassen lässt:

– Die KESB sei generell überfordert und ihrer Aufgabe nicht gewachsen. Sie würde sehr bürokratisch arbeiten und interveniere zu häufig und in vielen Fällen auf unangemessene (übertriebene) Art und Weise. Dabei sei die Kommunikation der KESB in vielen Fällen mangelhaft und zu wenig einfühlsam.

– Die KESB würde bei der Anordnung von Massnahmen oftmals nahestehende Personen nicht genügend in den Entscheidungsprozess einbeziehen. So würden bei Kindesplatzierungen beispielsweise Grosseltern, andere Verwandte und nahestehende Personen nicht vorgängig angehört, bei der Anordnung von Beistandschaften würden automatisch Berufsbeistände eingesetzt.

– Die Neuregelung habe zu einer erheblichen Zunahme der Massnahmen und der Kosten geführt. Die KESB würde zu viele und zu teure Massnahmen anordnen. Es habe sich so eine eigentliche «Sozialindustrie» bilden können, die in beträchtlichem Umfang Steuergelder abschöpfe.

4So namentlich bei den Registerangelegenheiten des Zivilgesetzbuches, vgl. Art. 45 Abs. 3

ZGB für die Zivilstandsämter und Art. 956 Abs. 2 ZGB für die Grundbuchämter; auch in weiteren Bereichen des Zivil- und Verfahrensrechts, so in Art. 269c Abs. 1 ZGB für die Adoptionsvermittlung und für das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG),

SR 281.1.

5 Vgl. dazu die Informationen unter www.kokes.ch.

6 Zeitschrift für Kindes- und Erwachsenenschutz ZKE.

7 Dazu nachfolgend unter Ziff. 2.1.6.