Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/35: Erwachsenenschutzrecht – Änderung des ZGB · 74 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 8Fedlex · Erläuternder Bericht
«%ASFF_YYYY_ID»
den, wie wirklich nötig ist (Art. 389 Abs. 2 ZGB: Verhältnismässigkeit). Dabei unterscheidet das geltende Recht vier Arten von Beistandschaften, nämlich die Begleit-, die Vertretungs-, die Mitwirkungs- und die umfassende Beistandschaft. Die Begleit-, die Vertretungs- und die Mitwirkungsbeistandschaft können miteinander kombiniert werden.
– Die erstreckte elterliche Sorge des alten Rechts (Art. 385 Abs. 3 aZGB) wurde aufgehoben; seither ist in den betreffenden Fällen eine Beistandschaft zu errichten. Abhängig von den konkreten Umständen kann die Behörde die Eltern von der Inventarpflicht, der Pflicht zur periodischen Berichterstattung und Rechnungsablage und der Pflicht, für bestimmte Geschäfte die behördliche Zustimmung einzuholen, ganz oder teilweise entbinden (Art. 420 ZGB).
– Im Abschnitt über die fürsorgerische Unterbringung (Art. 426 ff. ZGB) in einer Einrichtung wurden der Rechtsschutz ausgebaut und verschiedene Lücken geschlossen.
– Das Vormundschaftswesen war bis 2013 uneinheitlich und unübersichtlich organisiert. Während in den welschen Kantonen als vormundschaftliche Behörden in der Regel Gerichte eingesetzt wurden, amteten in der deutschen und italienischen Schweiz als Vormundschaftsbehörde in der Regel Laien, die politisch gewählt waren und keine einschlägigen fachlichen Vorgaben erfüllen mussten. Mit dem Inkrafttreten des neuen Rechts wurden alle Entscheide im Kindes- und Erwachsenenschutz bei einer Fachbehörde konzentriert (Art. 440 ZGB). Für die Organisation der Behörde sind dabei aber nach wie vor die Kantone zuständig. Als Fachbehörde kann eine Verwaltungsbehörde oder ein Gericht eingesetzt werden.
– Auf ein spezielles Verfahrensgesetz, wie es vom Bundesrat im Vorentwurf vorgeschlagen wurde, wurde verzichtet. Dagegen wurden einige wesentliche Verfahrensgrundsätze für den Kindes- und Erwachsenenschutz im Sinn eines bundesrechtlich vereinheitlichten gesamtschweizerischen Standards im Zivilgesetzbuch verankert (Art. 443 ff. ZGB).
1.1.2 Zuständigkeiten von Bund und Kantonen
Das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht wird traditionellerweise als Teil des Zivilrechts verstanden. Gestützt auf Artikel 122 Absatz 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV)3 hat der Bund die umfassende Gesetzgebungskompetenz sowohl im Zivilrecht als auch im Zivilprozessrecht. Die Rolle des Bundes beschränkt sich dabei im Wesentlichen auf den Erlass der massgeblichen materiellen Normen, vereinzelt auch auf wichtige Verfahrensbestimmungen. Der Bund ist dagegen grundsätzlich nicht für die Organisation der Gerichte und Behörden zuständig und auch nicht für den eigentlichen Vollzug dieser Normen. Das Bundeszivilrecht wird vielmehr von den Kantonen vollzogen (Art. 46 Abs. 1 BV). Schliesslich besteht keinerlei Aufsichtsfunktion des Bundes über den Vollzug des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts, wie dies in an-
3 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999, SR 101.