Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/35: Erwachsenenschutzrecht – Änderung des ZGB · 74 Seiten
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nahme der Massnahmen gekommen sein. Die gesamtschweizerischen Zahlen zeigen aber auf, dass hier keine Zunahme oder gar «Explosion der Fallzahlen» ersichtlich ist.
– Die Anwendung des neuen Rechts durch die KESB entspricht weitgehend den Erwartungen des Bundesrates. Es braucht erfahrungsgemäss mehrere Jahre, bis eine derart umfassende Revision eingeführt ist und es darf nicht erwartet werden, dass die Einführung ohne jede Schwierigkeit durchgeführt werden kann. Die beteiligten Personen und Institutionen haben wertvolle Erfahrungen gesammelt und daran gearbeitet, allfällige Unzulänglichkeiten zu beseitigen und Abläufe zu optimieren. Auch bei der zum Teil scharf kritisierten Kommunikation der Behörden zeigen sich Verbesserungen. Schliesslich haben einige Kantone auch die ursprünglich zu knappen Ressourcen für die KESB erhöht und damit eines der grossen Probleme zumindest teilweise gelöst.
– Die aktive Rolle der KOKES in diesem Prozess ist zu begrüssen. Es ist sinnvoll, dass sie weiterhin die Führung bei der Umsetzung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts in den Kantonen hat, insbesondere aufgrund ihrer hohen Fachkompetenz. Die Empfehlungen der KOKES als interkantonale Fachkonferenz geniessen eine hohe Akzeptanz.
– Für den Bundesgesetzgeber besteht nur ein beschränkter Handlungsbedarf. Der schweizerische Föderalismus im Allgemeinen und die Art und Weise, wie das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht von den Kantonen im Besonderen vollzogen werden soll, führen mehr oder weniger zwangsläufig zu einer unterschiedlichen Umsetzung in den Kantonen. An ihnen ist es auch, Massnahmen zu treffen, um die Situation dort, wo allfällige Missstände identifiziert werden, konkret zu verbessern.
Im Ergebnis stellte der Bundesrat insbesondere hinsichtlich der Frage des Einbezugs nahestehender Personen Klärungs- und Handlungsbedarf für den Bund fest. In Zusammenarbeit mit den Kantonen sowie der Praxis und den betroffenen Kreisen solle weiter abgeklärt werden, wie der Einbezug nahestehender Personen in allen Phasen des Verfahrens und bei allen Entscheiden der KESB verbessert und institutionell sichergestellt werden kann (namentlich bei der Sachverhaltsabklärung, der Berücksichtigung nahestehender Personen als Beistandsperson und bei Kindesplatzierungen) und wie das Vorgehen der KESB bei Vorliegen einer Gefährdungsmeldung konkreter geregelt werden kann.
1.4 Weitere Entwicklungen und parlamentarische Vorstösse
1.4.1 Kindes- und Erwachsenenschutz-Initiative
Am 26. März 2018 wurde die Unterschriftenliste zur eidgenössischen Volksinitiative «Eigenständiges Handeln in Familien und Unternehmen (Kindes- und Erwachsenenschutz-Initiative)» bei der Bundeskanzlei eingereicht.14 Am 18. November 2019 teilte
14 BBl 2018 2665