Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/35: Erwachsenenschutzrecht – Änderung des ZGB · 74 Seiten

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tement (EJPD) beauftragt, im Erwachsenenschutzrecht die Möglichkeit zu prüfen «die Meldepflicht auf weitere Personengruppen auszudehnen, die beruflich regelmässig Kontakt zu älteren Personen haben, analog wie beim Kindesschutz (Art. 314d Abs. 1 ZGB)» (vgl. Ziff. 2.1.5 sowie 2.6).

1.4.4 Vernehmlassung zum Entwurf der Verordnung über die Auskunft zu Massnahmen des Erwachsenenschutzes

Das Parlament hat am 16. Dezember 2016 in Erfüllung der parlamentarischen Intitiative 11.449 Joder (Publikation von Erwachsenenschutzmassnahmen) eine Revision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) beschlossen.21 Sie beinhaltet zwei Punkte:

 In Artikel 449c nZGB wird festgehalten, in welchen Fällen die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) andere Ämter über die von ihr angeordneten Massnahmen informieren muss. Neu sind auch die Wohnsitzgemeinde, das Betreibungsamt, die Ausweisbehörde sowie unter Umständen das Grundbuchamt über eine Massnahme in Kenntnis zu setzen.

 Artikel 451 Absatz 2 nZGB wird ergänzt und der Bundesrat beauftragt, in einer neuen Verordnung die Erteilung von Auskünften über das Vorliegen und die Wirkungen von Erwachsenenschutzmassnahmen durch die Erwachsenenschutzbehörde zu regeln, damit die notwendigen Auskünfte einfach, rasch und einheitlich erteilt werden können.

Vom 29. September 2019 bis zum 17. Januar 2020 fand die Vernehmlassung zu einem Verordnungsentwurf über die Auskunft zu Massnahmen des Erwachsenenschutzes statt. In der Vernehmlassung wurde dieser Entwurf sehr kontrovers aufgenommen: Die Erteilung von Auskünften über Erwachsenenschutzmassnahmen funktioniere in der Praxis zwischenzeitlich problemlos, es bestehe kein Handlungsbedarf für eine Verordnung.22

1.5 Erarbeitung des Vorentwurfs

1.5.1 Gutachten Fankhauser

Nachdem der Bundesrat bezüglich des Einbezugs nahestehender Personen Klärungs- und Handlungsbedarf für den Bund festgestellt hatte (vgl. Ziff. 1.3), wurde Prof. Dr. Roland Fankhauser von der Universität Basel beauftragt, ein Gutachten zum legislatorischen Handlungsbedarf zu erstellen.

21 BBl 2016 8893

22 Vgl. dazu www.bj.admin.ch > Gesellschaft > Laufende Rechtssetzungsprojekte > Kindes- und Erwachsenenschutzrecht.