Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/35: Erwachsenenschutzrecht – Änderung des ZGB · 74 Seiten

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stattgeben, wenn auch die KESB hier leicht zurückhaltender sind als bei Wünschen der Betroffenen selbst. Als Gründe für die Nichtberücksichtigung dieser Wünsche werden Konfliktsituationen innerhalb der Familie, die Ablehnung der vorgeschlagenen Personen durch die betroffene Person, Interessenskonflikte oder örtliche Distanz erwähnt.

– Ländliche KESB setzen deutlich häufiger private Beistände ein als städtische. Auch in einem Gerichtssystem werden im Vergleich zu einem Verwaltungssystem leicht häufiger private Beistände eingesetzt. Zudem setzen diejenigen KESB, die über einen Pool an privaten Mandatsträgern verfügen (PriMa-Pool), diese häufiger ein als KESB ohne Pool.

– Die Rekrutierung, Instruktion und Beratung von privaten Beiständen erfolgen hauptsächlich durch die KESB. Die Kosten dafür trägt gemäss 80% der KESB die öffentliche Hand und gemäss 14% der KESB die privaten Beistände selbst.

– Gemäss Artikel 420 ZGB können die KESB den Angehörigen der betroffenen Person, welche als Beistände tätig sind, in verschiedenen Bereichen Erleichterungen gewähren oder sie von Aufgaben entbinden. Die KOKES hat dazu Umsetzungsempfehlungen herausgegeben.25 Über 90% der KESB geben an, die KOKES-Empfehlungen anzuwenden respektive eher anzuwenden. Am häufigsten wünschen die Angehörigen im Erwachsenenschutz Erleichterungen in der Rechnungs- und Berichtsablage. Insgesamt ist es eher der Sonderals der Normalfall, dass Angehörige Erleichterungen wünschen. Werden Erleichterungen gewünscht, deuten die Resultate darauf hin, dass die KESB diese auch gewähren, wobei kleinere Erleichterungen wie reduzierte Berichtsablage häufiger gewährt werden als umfassendere Erleichterungen oder Entbindungen.

– Haftungsfälle gemäss Artikel 454 ff. ZGB kommen sowohl bei privaten Beiständen als auch bei professionellen Beiständen vor. Insgesamt ist es in den letzten drei Jahren zu 1’217 Haftungsfällen bei privaten Beiständen und 1’081 bei professionellen Beiständen gekommen.

1.5.3 Expertengruppe

In einem weiteren Schritt hat die Verwaltung eine Expertengruppe eingesetzt, um den vorliegenden Vorentwurf auszuarbeiten. Die Expertengruppe hat zwischen April 2019 und Oktober 2022 insgesamt acht Sitzungen durchgeführt.26 Der Vorentwurf drückt nicht die persönliche oder gemeinsame Sicht der zurate gezogenen Expertinnen und Experten aus, auch wenn die Diskussionen selbstverständlich dazu beigetragen haben. Die Expertengruppe setzte sich aus den folgenden Personen zusammen (in alphabetischer Reihenfolge)

– Dr. iur. Yvo Biderbost, Leiter Rechtsdienst, KESB Stadt Zürich

25 www.kokes.ch > Dokumentation > Empfehlungen: Angehörige als Beistand – Kriterien zur Umsetzung von Art. 420 ZGB, Merkblatt und Empfehlungen vom November 2016.

26 Aufgrund der Covid-19-Pandemie mussten der Bund und die Kantone ihre Ressourcen anderweitig einsetzen und die Arbeiten der Expertengruppe wurden 2020 sistiert.