Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/35: Erwachsenenschutzrecht – Änderung des ZGB · 74 Seiten

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In seinem Gutachten vom 26. Februar 201923 kommt Prof. Fankhauser zum Schluss, dass das geltende Recht grundsätzlich eine ausreichende Grundlage für den Einbezug von nahestehenden Personen in die Verfahren und Entscheide der KESB bildet. Man könne zudem davon ausgehen, dass dort, wo familiennahe Ressourcen bestehen, diese bereits heute genutzt würden, wenn dies im Interesse der betroffenen Person sei. Bei Gefährdungsmeldungen seien keine normativen oder institutionellen Schwachstellen erkennbar: In der Praxis würden zahlreiche standardisierte Verfahren genutzt und bezüglich einer sachgerechten Kommunikation habe sich in den letzten Jahren eine erhebliche Sensibilisierung eingestellt.

Dennoch sieht das Gutachten Optimierungsmöglichkeiten. Insbesondere könnten die Möglichkeiten von nahestehenden Personen, sich zu Gunsten der Betroffenen auf dem Rechtsweg gegen behördliche Entscheide zu wehren, verbessert werden. Das Gutachten schliesst einen gesetzlich vorgegebenen Einbezug nahestehender Personen nicht aus. Es hält aber fest, dass die Vorrangstellung des Schutzes der Betroffenen und des Wohls des Kindes in jedem Fall berücksichtigt werden müsse.

1.5.2 Studie Ecoplan

Um die Datenlage zu verbessern, wurde zusätzlich die Firma Ecoplan AG (Bern) beauftragt, eine Erhebung bei allen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden in der Schweiz durchzuführen und Zahlenmaterial zu den im vorliegenden Kontext erheblichen Themenbereichen zu sammeln. In ihrem Schlussbericht vom 28. August 2019 kommt Ecoplan24 zusammengefasst zu folgenden Ergebnissen:

– Wer als Beiständin oder Beistand eingesetzt wird, ist im Kindes- und Erwachsenenschutz unterschiedlich. Im Erwachsenenschutz führen die privaten Beistände knapp 40% der Mandate, im Kindesschutz sind es 4%. Bei den privaten Beiständen handelt es mehrheitlich um nahestehende Personen (Angehörige oder Bekannte aus dem sozialen Umfeld). Innerhalb der nahestehenden Personen zeigen sich erneut deutliche Unterschiede zwischen dem Kindes- und Erwachsenenschutz. Im Erwachsenenschutz werden häufig Eltern oder Kinder eingesetzt. Im Kindesschutz ist dies aufgrund der Problemlagen meistens kaum möglich. Es werden vor allem Personen aus dem weiteren Umfeld rekrutiert. In gut einem Viertel der Fälle werden auch Grosseltern eingesetzt.

– Die KESB beziehen die Angehörigen und Betroffenen nach Möglichkeit oft bis immer in die Abklärungen ein – wenn auch in unterschiedlicher Intensität. Die KESB machen die Angehörigen und Betroffenen darauf aufmerksam, dass sie einen Beistand vorschlagen können. Von diesem Vorschlagsrecht machen die Betroffenen und Angehörigen nur gelegentlich Gebrauch. Äussern die Betroffenen Wünsche bezüglich eines Beistands, kommen die KESB diesen oft bis immer nach. Wünschen der Angehörigen wird ebenfalls häufig

23 Abrufbar unter: www.bj.admin.ch > Gesellschaft > Laufende Rechtssetzungsprojekte > Kindes- und Erwachsenenschutzrecht.

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