Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/35: Erwachsenenschutzrecht – Änderung des ZGB · 74 Seiten
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– Lic. iur. Thomas Büchler, Präsident KESB Thun
– Prof. Dr. iur. Roland Fankhauser, Universität Basel
– Lic. iur. Jürg Lienhard, Oberrichter, Obergericht des Kantons Aargau (bis Juli 2022)
– Prof. Dr. Philippe Meier, Université de Lausanne
– Prof. Dr. iur. Margot Michel, Universität Zürich
– Prof. Diana Wider, Generalsekretärin der KOKES
2 Grundzüge der Vorlage
2.1 Ziele der Revision
2.1.1 Weitere Stärkung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit
Die Neuregelung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts ist am 1. Januar 2013 in Kraft getreten. Nach zehn Jahren ergibt eine Bilanz, dass sich diese Neuregelung grundsätzlich bewährt hat. Gleichzeitig haben sich aufgrund der reichhaltigen Praxis und der breiten Diskussion in der Wissenschaft und in der Öffentlichkeit in den letzten Jahren verschiedene Punkte herauskristallisiert, an denen im Rahmen einer Revision angesetzt werden kann, um das geltende Recht des Erwachsenenschutzes weiter zu verbessern. In diesem Sinn beabsichtigt die vorliegende Revisionsvorlage keine grundsätzliche Neuausrichtung des geltenden Kindes- und Erwachsenenschutzrechts. Vielmehr sollen die Ziele der damaligen Revision weiter gestärkt werden. Im Vordergrund stehen dabei vorab die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit.
Mit Artikel 389 Absatz 1 ZGB wurde der Grundsatz der Subsidiarität ausdrücklich im Gesetz verankert: Behördliche Massnahmen dürfen nur angeordnet werden, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint (Ziff. 1) und wenn bei Urteilsunfähigkeit der hilfsbedürftigen Person keine oder keine ausreichende eigene Vorsorge getroffen worden ist und die Massnahmen von Gesetzes wegen nicht genügen (Ziff. 2). Stellt die Erwachsenschutzbehörde fest, dass eine Person hilfsbedürftig ist, muss sie daher als Erstes prüfen, ob es überhaupt eines behördlichen Eingriffs bedarf. Insbesondere sind die Instrumente der eigenen Vorsorge, welche von der betroffenen Person bereits im Vorfeld getroffen wurden (Art. 360–373 ZGB), zu priorisieren. Weiter ist an die Massnahmen von Gesetzes wegen (Art. 374–381 ZGB, Art. 382 Abs. 3 ZGB) zu denken. Schliesslich ist eine behördliche Massnahme subsidiär zur Unterstützung aus dem Umfeld.27 Erst wenn sich aus dieser Prüfung ergibt, dass das Wohl und der Schutz der hilfsbedürftigen Person nicht sichergestellt sind (Art. 388 Abs. 1 ZGB), haben hoheitliche Anordnungen der Erwachsenschutzbehörde Platz zu greifen.28
27 ZK-MEIER, Art. 389 ZGB N. 2, 26–32 m.w.H.
28 BIDERBOST, Mélanges Breitschmid, S. 98 f.