Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/35: Erwachsenenschutzrecht – Änderung des ZGB · 74 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 20Fedlex · Erläuternder Bericht
«%ASFF_YYYY_ID»
Erwachsenenschutzrecht die Möglichkeit zu prüfen, die Meldepflicht auf weitere Personengruppen auszudehnen, die beruflich regelmässig Kontakt zu älteren Personen haben, analog wie beim Kindesschutz (Art. 314d Abs. 1 ZGB)».33 Im Rahmen der seitherigen Prüfung und der Vorarbeiten der Expertengruppe zu dieser Vorlage hat sich bestätigt, dass eine derartige Regelung sinnvoll ist, weshalb eine Revision der Melderechte und -pflichten vorgeschlagen wird, die sich an diejenige für den Kindesschutz anlehnt (vgl. dazu nachfolgend Ziff. 2.6).
Ebenfalls der Verbesserung des Schutzes hilfsbedürftiger Personen, insbesondere des Rechtsschutzes dieser Personen, dient die vorgeschlagene Anpassung der Regelung im Bereich des Beschwerdeverfahrens bei der fürsorgerischen Unterbringung (FU). Die Regelungen über die FU sind zwar Gegenstand einer separaten Evaluation, die derzeit noch nicht abgeschlossen ist (vgl. dazu Ziff. 2.7). Mit der Annahme der Motion 19.4586 Reimann «Zuständigkeitsregelung bei Beschwerden betreffend fürsorgerische Unterbringung sowie Verfügungen der KESB und Artikel 439 ZGB. Kompetenzkonflikte dürfen den Rechtsschutz nicht ausschalten» hat aber das Parlament Handlungsbedarf bei der Regelung der örtlichen Zuständigkeit insbesondere bei Beschwerden betreffend die fürsorgerische Unterbringung bereits klar bejaht (siehe dazu vorne Ziff. 1.4.2.4). Dieser Aspekt soll daher mit dieser Vorlage geklärt (vgl. Art. 431 Abs. 1 und 3 und Art. 439 Abs. 1bisVE-ZGB) und damit die Motion 19.4586 Reimann umgesetzt werden (vgl. dazu nachfolgend Ziff. 1.4.2.4).
2.1.6 Schaffung der gesetzlichen Grundlage für schweizweite Statistiken zum Kindes- und Erwachsenenschutz
Gerade im besonders sensiblen Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes kommen statistischen Datenerhebungen eine zentrale Bedeutung zu. Heute erstellt der Bund keine Statistik zum Kindes- und Erwachsenenschutz. Diese Aufgabe wird seit 1994 von der KOKES übernommen, welche die Zahlen bei den KESB erhebt, aufbereitet und jährlich publiziert.34 Mangels bundesrechtlicher Vorgaben entscheiden die einzelnen Kantone grundsätzlich selber, ob und in welchen Umfang sie an dieser Datenerhebung teilnehmen.35 Dieses Vorgehen entspricht nicht mehr den Bedürfnissen einer modernen nationalen Statistik in diesem besonders sensiblen Bereich.
Auch wenn der Bundesrat in seiner Stellungnahme zur Motion 21.4634 Bircher «Verbesserte Erhebung der gesamtschweizerischen Daten zu den Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen» vom 16. Februar 2022 die Ablehnung der Motion beantragt hat (siehe Ziff. 1.4.2.5), ist er vom Nutzen einer derartigen schweizweiten Datenerhebung und einer Mitwirkung des Bundes überzeugt. So könnte mittel- und längerfristig
33 Vgl. Bericht BR Gewalt im Alter, S. 34.
34 www.kokes.ch > Dokumentation > Statistik.
35 Die Datenlieferungen für die KOKES-Statistik erfolgen seit 2013 elektronisch von den KESB direkt auf die zentrale Datenbank der KOKES. Aktuell liefern 24 Kantone ihre Daten an diese zentrale Datenbank; Aargau und Tessin liefern die Daten separat, aufgrund einer eigenen Erhebung. Kindesschutzmassnahmen, die von Zivilgerichten gemäss Art. 315a ZGB angeordnet werden können, werden dabei nicht erfasst.