Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/35: Erwachsenenschutzrecht – Änderung des ZGB · 74 Seiten
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Aus dem in Artikel 389 Absatz 2 ZGB ausdrücklich erwähnten, verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) ergibt sich zudem, dass die behördliche Massnahme erforderlich und geeignet sein muss. Mit einer Massnahme soll somit die Gefährdung der hilfsbedürftigen Person beseitigt werden können, es darf kein milderes Mittel zur Erreichung des Zwecks infrage kommen und es bedarf eines angemessenen Verhältnisses zwischen dem Eingriff und dem verfolgten Zweck (Verhältnismässigkeit i.e.S.).29
2.1.2 Förderung des Selbstbestimmungsrechts in Form der eigenen Vorsorge
Die Förderung des Selbstbestimmungsrechts war erklärtes und zentrales Ziel der Revision von 2008.30 So wurden ein eigener Abschnitt mit dem Titel «Die eigene Vorsorge» ins Gesetz aufgenommen und zwei neue Rechtsinstitute eingeführt: der Vorsorgeauftrag (Art. 360 ff.) und die Patientenverfügung (Art. 370 ff.). Mit dieser «selbstbestimmten Fremdbestimmung» hat jede Person die Möglichkeit, selber zu bestimmen, wer nach dem Verlust der eigenen Urteilsfähigkeit für sie «fremdbestimmend» tätig wird bzw. für sie in allen Lebensbereichen «sorgen» soll.31
Mit der vorliegenden Revision soll die in der Praxis zentrale Möglichkeit der «selbstbestimmten Fremdbestimmung» in der Form des Vorsorgeauftrags wirksamer gestaltet werden, indem verschiedene, sich für die praktische Umsetzung als bedeutsam erwiesene Aspekte im Gesetz klarer und besser geregelt werden, so namentlich die Hinterlegung des Vorsorgeauftrags, die Erkundigungspflicht der KESB bezüglich Vorliegen eines Vorsorgeauftrags sowie dessen Validierung durch die KESB (vgl. dazu ausführlich nachfolgend Ziff. 2.2).
2.1.3 Stärkung der Solidarität in der Familie
Der Erwachsenenschutz hat einen Ausgleich zwischen Freiheit (Selbstbestimmung) und Betreuung (Fremdbestimmung) herzustellen. Auch wenn Ausgangspunkt stets das Selbstbestimmungsrecht des Menschen sein muss, kommt der Erwachsenenschutz indes nicht darum herum, zum Wohl der betroffenen Person unter bestimmten Voraussetzungen Fremdbestimmung vorzusehen.32
Mit der Neuregelung des Erwachsenenschutzrechts sollte die Solidarität in der Familie gestärkt werden. So wurde dem Bedürfnis Rechnung getragen, dass die Angehörigen urteilsunfähiger Personen ohne grosse Umstände gewisse Entscheide treffen können. Es sollte ausserdem vermieden werden, dass die Behörden systematisch Beistandschaften anordnen müssen. Auch räumt das geltende Recht der Ehegattin oder dem Ehegatten sowie der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Part-
29 ZK-MEIER, Art. 389 ZGB N. 24 m.w.H.
30 Botschaft KESR, BBl 2006 7001, S. 7002 und ausführlich S. 7011.
31 HÄFELI, Rz. 93 m.w.H.
32 HÄFELI, Rz. 278.