Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/35: Erwachsenenschutzrecht – Änderung des ZGB · 74 Seiten

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ner der urteilsunfähigen Person das Recht ein, bestimmte alltägliche Handlungen vorzunehmen (Art. 374 ZGB).

Die vorliegende Revision berücksichtigt die seit 2013 geäusserte Forderung, dass den gesetzlichen Vertreterinnen und Vertretern von hilfsbedürftigen Personen mehr Rechte einzuräumen sind, um damit die Intervention der Erwachsenenschutzbehörde zugunsten der innerfamiliären Solidarität zu beschränken. So sollen der Kreis der gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter auf faktische Lebenspartnerinnen und Lebenspartner ausgedehnt und ihre Vertretungsrechte gestärkt werden (vgl. dazu nachfolgend Ziff. 2.3).

2.1.4 Besserer Einbezug nahestehender Personen

Die Stärkung der Solidarität in der Familie erfolgt jedoch nicht nur über eine Erweiterung der gesetzlichen Vertretungsrechte der Lebenspartnerinnen und Lebenspartner der urteilsunfähigen Partner, sondern auch durch die Stärkung der Position anderer Familienmitglieder und weiterer nahestehender Personen in Erwachsenenschutzverfahren. Diese Forderung steht schon lange im Raum und war der Ausgangspunkt für die vorliegende Revisionsvorlage (vgl. dazu vorne Ziff. 1.3 und 1.4.1).

Zur Umsetzung dieses zentralen Anliegens werden verschiedene Änderungen vorgeschlagen (vgl. dazu ausführlich nachfolgend Ziff. 2.4). Der Begriff der nahestehenden Person im Erwachsenenschutzrecht wird neu gesetzlich definiert. Behörden sollten in Zukunft stets prüfen, ob eine nahestehende Person vorhanden ist, die bei Bedarf als Beiständin oder als Beistand eingesetzt werden könnte. Ist dies der Fall, sollen diese nahestehenden Personen dann unter gewissen Voraussetzungen gegenüber Berufsbeiständen von gewissen Pflichten entlastet werden können. Darüber hinaus soll ganz allgemein der Einbezug nahestehender Personen im Verfahren gestärkt werden.

2.1.5 Verbesserung des Schutzes hilfsbedürftiger Personen

Die Erwachsenenschutzbehörde soll einschreiten, wenn die Interessen der hilfsbedürftigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind (Art. 368, 373, 376, 381, 385 ZGB). Dies setzt voraus, dass die Erwachsenenschutzbehörde Kenntnis von der Hilfsbedürftigkeit einer Person hat. Nach Artikel 443 Absatz 1 ZGB kann jede Person der Erwachsenenschutzbehörde eine Gefährdungsmeldung machen, wenn eine Person hilfsbedürftig erscheint. Personen, die in amtlicher Tätigkeit von der Hilfsbedürftigkeit einer Person erfahren, sind grundsätzlich meldepflichtig (Art. 443 Abs. 2 ZGB). Die Bestimmungen über das Berufsgeheimnis bleiben aber weiterhin vorbehalten.

Nachdem 2019 eine Neuregelung der Melderechte und -pflichten im Kindesschutzrechts (Art. 314c ff. ZGB) erfolgte, hat sich in der Praxis gezeigt, dass die Neuregelung einerseits nicht zu einer Erhöhung der Gefährdungsmeldungen geführt hat, anderseits aber von grosser Bedeutung war für diejenigen Personen, die regelmässig mit Kindern zu tun haben, indem das Bewusstsein für ihre Verantwortung in der Abklärung heikler Situationen gestiegen ist. Daher hat der Bundesrat im Rahmen seines Berichts «Gewalt im Alter verhindern» vom 18. September 2020 entschieden, «im