Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/35: Erwachsenenschutzrecht – Änderung des ZGB · 74 Seiten
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15. Mai 2014 in Kraft getretenen Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006121 widersprechen.122
Eine Entbindung kann somit höchstens für einzelne – im Einzelfall zu bestimmende
– zustimmungsbedürftige Geschäfte nach Artikel 416 ZGB in Frage kommen, «wenn die Umstände es rechtfertigen». Im Übrigen können nur Erleichterungen gewährt werden. Auch diese aber nur, wenn die nahestehende Person sie wünscht und «wenn die Umstände es rechtfertigen». Die KESB kann im Einzelfall zum Beispiel die Rechnungslegungs- und Berichterstattungspflicht an die Fähigkeiten der Beiständin bzw. des Beistands anpassen und in diesem Sinne «erleichtern», vor allem wenn die Einkommens- und Vermögensverhältnisse einfach und überschaubar sind.
Hingegen erachtet es der Bundesrat nicht als sinnvoll, unterschiedliche Kategorien von Personen zu schaffen, die in Bezug auf allfällige Erleichterungen privilegierter behandelt würden (z.B. Ehegatten und Eltern) als andere (z.B. Geschwister, faktische Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, etc.).123 Nicht die Nähe des Verwandtschaftsgrades ist in Bezug auf allfällige Erleichterungen entscheidend, sondern die konkrete persönliche Eignung für das Mandat sowie die Gewähr für die Wahrung der Interessen der betroffenen Person. In jedem Fall entbindet die Erleichterung einer nahestehenden Person von bestimmten Pflichten die KESB nicht von ihrer allgemeinen Aufsichtspflicht über die Mandatsträger. Die Bestimmungen über die Verantwortlichkeit und die direkte Staatshaftung gelten auch für die privaten Beistände, nicht nur für Berufsbeistände.
2.4.3 Stärkung der Verfahrensstellung nahestehender Personen im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
2.4.3.1 Ausgangslage
Nahestehende Personen haben im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht bestimmte eigene (Verfahrens-)Rechte. So haben sie insbesondere das gesetzliche Recht, Anträge zu stellen: Das Gesetz sieht an verschiedenen Stellen ein formelles Antragsrecht nahestehender Personen vor (bspw. in den Art. 368 Abs. 1, 376 Abs. 2, 381 Abs. 3, 390 Abs. 3, 399 Abs. 2 und Art. 423 Abs. 2 ZGB).124 Wenn in diesem Rahmen ein Antrag gestellt wird, kommt der antragstellenden Person auch Parteistellung zu. Ein Antrag auf Errichtung einer Beistandschaft im Sinne von Artikel 390 Absatz 3 ZGB führt daher zu einer Verfahrensbeteiligung; eine Gefährdungsmeldung gemäss Artikel
121 Behindertenrechtskonvention (UNO-BRK), SR 0.109.
122 «Die Vertragsstaaten [sicher]stellen [...], dass zu allen die Ausübung der Rechts- und Handlungsfähigkeit betreffenden Massnahmen im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsnormen geeignete und wirksame Sicherungen vorgesehen werden, um Missbräuche zu verhindern. Diese Sicherungen müssen gewährleisten, dass bei den Massnahmen betreffend die Ausübung der Rechts- und Handlungsfähigkeit die Rechte, der Wille und die Präferenzen der betreffenden Person geachtet werden, es nicht zu Interessenkonflikten und missbräuchlicher Einflussnahme kommt, [...] und dass sie einer regelmässigen Überprüfung durch eine zuständige, unabhängige und unparteiische Behörde oder gerichtliche Stelle unterliegen.» (Art. 12 Ziff. 4).
123 Vgl. dazu bereits Bericht BR Erste Erfahrungen KESR, Ziff. 5.5.1.2.
124 Vgl. dazu die Übersicht im Gutachten Fankhauser, Anhang I.