Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/35: Erwachsenenschutzrecht – Änderung des ZGB · 74 Seiten
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443 Absatz 1 ZGB hingegen nicht, auch wenn die Errichtung der Beistandschaft die Folge der Meldung ist.125 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts entsteht aus dem allgemeinen Recht zur Erstattung einer Gefährdungsmeldung an die KESB keine formelle Verfahrensposition: Die meldende Person hat – auch wenn sie eine nahstehende Person ist – kein Recht auf Mitteilung über die Eröffnung eines Verfahrens, auf Teilnahme am Verfahren oder auf Eröffnung eines materiellen Entscheides.126 Diese Unterscheidung ist insbesondere von Bedeutung, weil mit der formellen Parteistellung ein umfassendes Akteneinsichtsrecht (Art. 449b ZGB) verbunden ist, das unter Umständen auch höchstpersönliche Informationen der betroffenen Personen (Krankenakten, Information zu den Vermögensverhältnissen) umfassen kann.
Das geltende Recht gibt den nahestehenden Personen zudem keinen eigenständigen Anspruch, bei der Sachverhaltsermittlung durch die Behörden beigezogen zu werden, was teilweise zum Vorwurf geführt hat, dass die KESB den Sachverhalt nur unzureichend abkläre und dadurch Artikel 446 Absatz 1 ZGB verletze, wenn sie zum Beispiel auf die Anhörung nahestehender Personen vor der Anordnung einer Massnahme verzichtet hat. Das Gesetz sieht auch kein Recht auf einen Antrag zum Einbezug im Verfahren vor, mit dem eine formelle Parteistellung begründet werden könnte.
Die dargestellte Rechtslage ergibt sich unmittelbar aus dem Bundesrecht; dies, obwohl das Verfahren grundsätzlich durch das kantonale Recht vorgegeben wird (Art. 450f ZGB). Den Kantonen steht es allerdings frei, Drittpersonen zusätzliche Verfahrensrechte einzuräumen, die über die bundesrechtlichen Vorgaben hinausgehen.
2.4.3.2 Nahestehende Personen als verfahrensbeteiligte Personen
Die geltende Unterscheidung zwischen Antrag und Gefährdungsmeldung und zwischen den damit zusammenhängenden unterschiedlichen Auswirkungen auf die Verfahrensposition von nahestehenden Personen ist unbefriedigend. Es ist namentlich oft zufällig, ob eine Eingabe als formeller Antrag auf Errichtung einer Beistandschaft oder lediglich als Meldung an die KESB ausgestaltet ist, und die nahestehende Person ist sich meistens nicht bewusst, dass abhängig von der konkreten Formulierung der Eingabe die Auswirkungen in Bezug auf die Verfahrensposition sehr unterschiedlich sein können.127 Nach Ansicht des Bundesrates besteht kein Grund, die nahestehenden Personen je nach Art und Qualifikation ihrer Eingabe unterschiedlich zu behandeln.
Nahestehenden Personen von Gesetzes wegen stets Parteistellung einzuräumen, wenn sie eine Eingabe bei der KESB machen, würde der Situation aber nicht gerecht: Aus einer solchen Erweiterung der Parteistellung würde sich insbesondere ein erhöhtes Missbrauchspotenzial ergeben, da die Parteistellung auch das Akteneinsichtsrecht umfasst (Art. 449b Abs. 1 ZGB).128 Daher ist jedes Risiko zu vermeiden, dass ver-
125 Gutachten Fankhauser, Rz. 22.
126 BGer 5A_750/2018 vom 18. September 2018, E. 5
127 Zu den unterschiedlichen Folgen eines Antrags und einer Gefährdungsmeldung siehe Gutachten Fankhauser, Rz. 22 und 31.
128 Gutachten Fankhauser, Rz. 31.