Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/35: Erwachsenenschutzrecht – Änderung des ZGB · 74 Seiten

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Die neuen Bestimmungen (vgl. Art. 443, 443a und 448 VE-ZGB) lehnen sich an die entsprechenden Regelungen im Kindesschutzrecht an, tragen aber gleichzeitig der besonderen Situation der hilfsbedürftigen erwachsenen Personen spezifisch Rechnung.

2.7 Von der vorliegenden Vorlage nicht behandelte Fragestellungen

Die folgenden Fragestellungen wurden explizit aus der Aufgabenstellung des vorliegenden Vorentwurfs ausgenommen.

– Revisionsbedarf bei der Fürsorgerischen Unterbringung: Am 15. Juni 2018 reichte Nationalrätin Yvette Estermann die beiden Motionen 18.3653 «Leichtfertige Zwangseinweisungen verhindern!» und 18.3654 «Leichtfertige Zwangseinweisungen massvoll verhindern!» ein. In seiner Stellungnahme vom 29. August 2018 beantragte der Bundesrat zwar die Ablehnung der beiden Motionen, erkannte aber gleichzeitig auch die Notwendigkeit, das Institut der FU einer umfassenden Evaluation zu unterziehen. Die Arbeiten betreffend diese Evaluation sind noch am Laufen: Der Schlussbericht von socialdesign AG und der Forschungsgruppe «Mental Health Care and Service Research» wurde am 16. Dezember 2022 veröffentlicht.155 Der Bundesrat wird seinen Bericht erst verfassen, nachdem auch die Resultate der Evaluation der FU für Minderjährige vorliegen werden.156

– Vereinheitlichung des Verfahrens vor der KESB: Der Bundesrat hat in seinem Bericht vom 29. März 2017 (vgl. Ziff. 1.3) die Forderung nach einer Vereinheitlichung des Verfahrens vor der KESB noch einmal aufgenommen. Nach erneuter Prüfung ist er aber zum Ergebnis gelangt, dass es heute keine Gründe gibt, auf den Entscheid des Gesetzgebers aus dem Jahr 2006, d.h. auf die Schaffung eines Bundesverfahrens zu verzichten, zurückzukommen.157 Eine Vereinheitlichung des Verfahrens auf Stufe Bundesrecht steht damit heute nicht zur Diskussion. Davon zu unterscheiden sind die teilweise auch verfahrensrechtlichen Fragestellungen, die im Rahmen dieser Vorlage spezifisch (neu) geregelt werden sollen, wie die Verfahrensstellung nahestehender Personen (vgl. Ziff. 2.4.3) oder die örtliche Zuständigkeit im Bereich der Fürsorgerischen Unterbringung (vgl. Ziff. 2.5).

– Abklärung des Revisionsbedarfs bei der Regelung über die Beistandschaft: Der UN-Behindertenrechtsausschuss hat der Schweiz nach der Prüfung des Staatenberichts vom 14.–16. März 2022 in Genf seine Empfehlungen für die Umsetzung des UNO-BRK unterbreitet. Darunter befindet sich auch eine Empfehlung zur Umsetzung von Artikel 12 UNO-BRK (Gleiche Anerkennung vor dem Recht). Gemäss Ausschuss verbietet diese Bestimmung jegliche Inanspruchnahme von Formen des substitute decision making (d.h. Ver-

155 Vgl. www.bj.admin.ch > Publikationen & Service > Berichte, Gutachten und Verfügungen > Externe Berichte und Gutachten

156 Vgl. Medienmitteilung «Fürsorgerische Unterbringung: Revision hat Ziele weitgehend erreicht» vom 16. Dezember 2022.

157 Bericht BR Erste Erfahrungen KESR, Ziffer 4.2.4.