Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/35: Erwachsenenschutzrecht – Änderung des ZGB · 74 Seiten

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scher, emotionaler, wirtschaftlicher und materieller Ebene, Verwahrlosung, Vernachlässigung, Verletzungen von Würde und Respekt.149

Zur Bekämpfung dieses Problems wurden im erwähnten Bericht verschiedene Massnahmen der sogenannten Primär- und Sekundarprävention dargelegt. Die Primärprävention besteht aus Aus- und Weiterbildung sowie Sensibilisierung und Information der betroffenen Fachgruppen (z.B. Pflegepersonal in Alterseinrichtungen), aber auch der pflegenden Angehörigen und pflegebedürftigen Personen.150 Die Massnahmen der Primärprävention sollen zu einer besseren Erkennung von Gewalt und Vernachlässigung (Sekundarprävention) führen, sodass eine frühzeitige Intervention möglich ist.151 Meldungen an die Erwachsenenschutzbehörde gehören zur Sekundarprävention. In der Praxis besteht aber offenbar Zurückhaltung, Misshandlungsfälle zu melden.152

Der Bundesrat ist in seinem Bericht daher zum Schluss gekommen, dass eine verbesserte Prävention und Bekämpfung der Gewalt und Vernachlässigung im Alter eine Zusammenführung der zuständigen Akteure bedingt. Weil die wichtigsten Bereiche wie die stationäre Pflege, die Alters- und Pflegeheime sowie die Spitex-Dienste in die Zuständigkeit der Kantone fallen, hat der Bundesrat das EDI beauftragt, sich mit den Kantonen abzustimmen und zu prüfen, ob ein gezieltes Impulsprogramm notwendig ist.153 Gleichzeitig hat sich der Bundesrat für den Zuständigkeitsbereich des Bundes bereit erklärt, «im Erwachsenenschutzrecht die Möglichkeit zu prüfen, die Meldepflicht auf weitere Personengruppen auszudehnen, die beruflich regelmässig Kontakt zu älteren Personen haben, analog wie beim Kindesschutz».154

2.6.2 Neuregelung der Melderechte und -pflichten

Im Rahmen der Vorarbeiten zu dieser Vorlage hat sich bestätigt, dass eine derartige Neuregelung sinnvoll ist: In einer Gesellschaft, die immer älter wird, steigt die Anzahl hilfsbedürftiger Personen und damit voraussichtlich auch der Gefährdungssituationen. Es ist daher wichtig, dass auch hier die Personengruppen, die regelmässig mit betagten Personen zu tun haben, vermehrt Verantwortung übernehmen, damit den betroffenen Personen, aber auch ihren Angehörigen die nötige Unterstützung gewährt werden kann. Primäres Ziel ist dabei nicht die Anordnung einer Erwachsenenschutzmassnahme, sondern die Ermöglichung einer Abklärung der Situation durch die Erwachsenenschutzbehörde, damit die Interessen der hilfsbedürftigen Person gewährleistet werden können. Daraus kann unter Umständen eine willkommene Entlastung der nahestehenden Person resultieren.

149 Bericht BR Gewalt im Alter, S. 6 f.

150 Bericht BR Gewalt im Alter, S. 24–27.

151 Bericht BR Gewalt im Alter, S. 27 f.

152 Bericht BR Gewalt im Alter, S. 28.

153 Der Bundesrat hat sich noch nicht zum Ergebnis der Abstimmung mit den Kantonen geäussert (Stand November 2022).

154 Vgl. Bericht BR Gewalt im Alter, S. 34.