Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/35: Erwachsenenschutzrecht – Änderung des ZGB · 74 Seiten
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tretungsbeistandschaften mit oder ohne Einschränkung der Handlungs-fähigkeit) und gibt ein ausschliesslich auf supported decision making aufbauendes System vor, das den Willen und die Präferenzen sowie die individuellen Entscheidungen der Menschen mit Behinderungen respektiert. Das Eidgenössische Departement des Innern hat den Bundesrat am 4. Mai 2022 über die Empfehlungen des Ausschusses informiert. Diese werden voraussichtlich in die behindertenpolitischen Massnahmen des Bundesrats für die Jahre 2023–2026 einfliessen.158
2.8 Umsetzungsfragen
Die Umsetzung der Bestimmungen zur Schaffung der neuen schweizweiten Statistiken zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht wird durch Bund und Kantone gemeinsam erfolgen. Ansonsten obliegt die Umsetzung der neuen Bestimmungen grundsätzlich den Kantonen. Mit Bezug auf die Verpflichtung der Kantone, eine amtliche Hinterlegungsstelle für die Vorsorgeaufträge zu schaffen, kann auf die Ausführungen unter Ziff. 2.2 verwiesen werden.
Im Übrigen ergeben sich aus der vorliegenden Revision keine neuen grundlegenden Verpflichtungen zulasten der KESB, die irgendeine Umorganisation bedingen würden. Es ist davon auszugehen und wünschenswert, dass die KOKES in ihrer zentralen Rolle bei der praktischen Umsetzung und Anwendung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts weiterhin zur schweizweit möglichst einheitlichen Umsetzung und Harmonisierung der Praxis beitragen wird.
3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
3.1 Zivilgesetzbuch (ZGB)
Art. 361 Randtitel
Aufgrund des Vorschlags für eine gesetzliche Regelung der Aufbewahrung von Vorsorgeaufträgen in einem neuen Artikel 361a VE-ZGB (vgl. dazu vorne Ziff. 2.2.2 sowie die Erläuterung zu dieser Bestimmung) ist der Randtitel zu Artikel 361 ZGB entsprechend mit «Aufbewahrung» zu ergänzen.
Art. 361a Aufbewahrung
Analog zu Artikel 504 und 505 ZGB für letztwillige Verfügungen soll in Zukunft jeder Kanton dafür sorgen, dass Vorsorgeaufträge einer Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben werden können. Bereits heute besteht in 14 Kantonen eine Stelle, bei der ein Vorsorgeauftrag hinterlegt werden kann (vgl. dazu vorne Ziff. 2.2.2).
158 Vgl. Medienmitteilung «Empfehlungen der UNO für die Umsetzung der Behindertenrechtskonvention» vom 4. Mai 2022.