Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/35: Erwachsenenschutzrecht – Änderung des ZGB · 74 Seiten
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Das kantonale Recht bestimmt, welches die geeignete Amtsstelle ist und ob es eine oder mehrere Amtsstellen geben kann. Dabei sollte die betroffene Person beachten, dass bei einem Wohnsitzwechsel innerhalb desselben Kantons aber in das Zuständigkeitsgebiet einer anderen KESB der Vorsorgeauftrag ebenfalls am neuen Ort hinterlegt werden sollte. Nur so kann die KESB, die sich im Zeitpunkt der Urteilsunfähigkeit über das Bestehen eines Vorsorgeauftrags bei der Aufbewahrungsstelle erkundigen muss (vgl. Art. 363 Abs. 1 VE-ZGB), schnell zu dieser Information kommen. Daher wäre es umso zielführender, dass die Kantone eine einzelne amtliche Aufbewahrungsstelle pro Kanton bezeichnen. So könnte am einfachsten sichergestellt werden, dass im Wohnsitzkanton der urteilsunfähig gewordenen Person die aktuelle Fassung des Vorsorgeauftrags aufgefunden werden kann. Wurden im Laufe der Zeit bei der Amtsstelle mehrere Vorsorgeaufträge hinterlegt, so gilt der neueste (vgl. Art. 362 Abs. 3 ZGB).
Im Unterschied zu Artikel 504 ZGB werden die mit der öffentlichen Beurkundung betrauten Beamten nicht verpflichtet, den Vorsorgeauftrag selbst aufzubewahren oder einer Amtsstelle zur Aufbewahrung zu übergeben. Es wird auch keine Einlieferungspflicht vorgesehen. Im Sinne der Selbstbestimmung steht der Entscheid über die Hinterlegung und über den Hinterlegungsort allein der betroffenen Person zu, die auch für dessen Auffindbarkeit verantwortlich ist (vgl. dazu auch Ziff. 2.2.2). Nach der heutigen Praxis bereiten die meisten Urkundspersonen bzw. Notare ein Formular vor, damit nach Artikel 361 Absatz 3 ZGB der Eintrag in Infostar erfolgen kann. Im Rahmen ihrer Beratungsfunktion sollen sie künftig ebenfalls auf die Möglichkeit hinweisen, den Vorsorgeauftrag bei der vom kantonalen Recht bezeichneten Amtsstelle zu hinterlegen. Der Entscheid über die Hinterlegung bei der Amtsstelle ist aber der betroffenen Person überlassen.
Art. 362 Randtitel
Aufgrund der Einführung eines neuen Artikels 361a VE-ZGB mit einem eigenen Randtitel muss auch dieser Randtitel angepasst werden.
Art. 363 Abs. 1
Diese Bestimmung regelt die Erkundigungspflicht der KESB hinsichtlich der Vorsorgeaufträge. Die Regelung soll in folgenden Punkten angepasst werden:
– Zum einen soll die Erkundigungspflicht neu auch die vom Kanton bezeichnete Aufbewahrungsstelle am Wohnsitz der betroffenen Person gemäss Artikel 361a VE-ZGB umfassen. Zukünftig soll sich die KESB sowohl bei dieser Stelle als auch beim Zivilstandsamt (Infostar) sowie, wie heute, bei nahestehenden Personen nach einem Vorsorgeauftrag erkundigen, wenn eine Person urteilsunfähig geworden ist. So erhöhen sich die Chancen, einen Vorsorgeauftrag in seiner allenfalls aktuellsten Fassung zu finden und somit den Wünschen der betroffenen Person effektiv Rechnung zu tragen.
– Zum andern soll diese Erkundigung neu in jedem Fall erfolgen und nicht mehr nur bei Unkenntnis über das Vorliegen eines Vorsorgeauftrags: Die KESB soll sich stets erkundigen, selbst wenn ein formgültiger Vorsorgeauftrag be-