Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/35: Erwachsenenschutzrecht – Änderung des ZGB · 74 Seiten

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Kantonen überlassen wird.141 Das Gericht kann gestützt auf Artikel 439 Absatz 1 ZGB aber auch in anderen Fällen angerufen werden, namentlich bei Zurückbehaltung durch die Einrichtung (Ziff. 2), bei Abweisung eines Entlassungsgesuchs durch die Einrichtung (Ziff. 3), bei Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung (Ziff. 4) und bei Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit (Ziff. 5).

Das geltende Recht enthält weder Angaben zur örtlichen Zuständigkeit der für die Fälle von Artikel 439 Absatz 1 ZGB gerichtlichen Beschwerdeinstanz noch Kollisionsregeln im Falle von interkantonalen Zuständigkeitskonflikten. Gemäss Botschaft KESR soll in den Fällen von Artikel 439 Absatz 1 Ziffern 2–5 ZGB das Gericht am Ort der Einrichtung zuständig sein.142 Zu Ziffer 1 (gerichtliche Beurteilung einer ärztlich angeordneten FU) macht die Botschaft hingegen keine Angaben. In einem neueren Entscheid hat das Bundesgericht jedoch entschieden, dass für die Beurteilung der Beschwerde gegen die ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung interkantonal das Gericht am Ort zuständig ist, wo die Unterbringung angeordnet wurde, und zwar unabhängig vom Ort, an dem die FU vollzogen wird (Ort der Einrichtung) oder die betroffene Person ihren Wohnsitz hat.143 Das Bundesgericht hat die Zuständigkeit am Ort der Einrichtung verneint, da die Anordnung einer FU und die Entlassung aus einer FU einander nicht gleichgestellt werden können.144 Die Zuständigkeit am Ort des Wohnsitzes bzw. des Aufenthalts der betroffenen Person wurde ebenfalls abgelehnt.145

Entsprechend soll diese überzeugende Rechtsprechung im Vorentwurf zum Zweck der Rechtssicherheit kodifiziert werden. Dabei wird auch klargestellt, dass die örtliche Zuständigkeit für die gerichtliche Beurteilung der Fälle von Artikel 439 Absatz 1 Ziffer 2–5 ZGB am Ort der Einrichtung ist (vgl. Art. 439 Abs. 1bisVE-ZGB). Dies entspricht der Regelung von Artikel 429 Absatz 3 ZGB, wonach die Einrichtung über die Entlassung aus der ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung entscheidet, und von Artikel 385 Absatz 1 ZGB, wonach die betroffene oder eine ihr nahestehende Person gegen eine Massnahme zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit jederzeit schriftlich die Erwachsenenschutzbehörde am Sitz der Einrichtung anrufen kann. Damit wird die Motion 19.4586 Reimann umgesetzt.

141 Handelt es sich bei der KESB um ein Gericht, kann der Kanton diese für die Beurteilung nach Art. 439 als zuständig erklären (Vgl. dazu BSK-ZGB I, GEISER/ETZENSBERGER, Art. 439, N. 28 f.). Es besteht somit ein anderer Rechtsweg als gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde, das Verfahren richtet sich aber sinngemäss nach den Art. 450 ff. ZGB (Art. 439 Abs. 3 ZGB).

142 Botschaft KESR, BBl 2006 7072.

143 BGE 146 III 377 E. 3–6

144 BGE 146 III 377, E. 6.2: «Insbesondere die Beurteilungsgrundlagen sind im Zeitpunkt der ärztlichen Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung wesentlich andere als im Zeitpunkt, wo während des Aufenthalts in der Einrichtung über Massnahmen oder über die Entlassung zu entscheiden ist.».

145 BGE 146 III 377, E. 6.3.2: «Der Vorrang der Erwachsenenschutzbehörde gegenüber der vom kantonalen Recht bezeichneten Arztperson ist, was die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung angeht, entfallen. Insoweit rechtfertigt es sich auch nicht mehr, die interkantonale Zuständigkeit für die gerichtliche Beurteilung der fürsorgerischen Unterbringung ausschliesslich an den Wohnsitz der betroffenen Person zu knüpfen.».