Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/35: Erwachsenenschutzrecht – Änderung des ZGB · 74 Seiten

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higen Person (z.B. bei Missbrauchsgefahr oder Interessenkonflikt) die Erwachsenenschutzbehörde einschreiten (Art. 376 ZGB). Und zum anderen ist die Vertretungsmacht nur auf gewisse Verwaltungshandlungen beschränkt (siehe Abs. 2).

Abs. 2 Ziff. 2: Auf die schwierige Abgrenzung zwischen ausserordentlicher und ordentlicher Verwaltung soll in Zukunft verzichtet werden, nicht aber auf eine gewisse Kontrolle über die Vermögensverwaltung durch die gesetzlichen Vertreter (vgl. dazu vorne Ziff. 2.2.4).

Ziffer 2 enthält daher neu einen ausdrücklichen Verweis auf den Vorbehalt von Artikel 396 Absatz 3 OR, sodass Handlungen, die unter diese Bestimmung fallen, von der Vertretung von Gesetzes wegen ausgeschlossen sind. Die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter bedarf einer besonderen Ermächtigung der KESB, wenn es darum geht, einen Vergleich abzuschliessen, ein Schiedsgericht anzunehmen, wechselrechtliche Verbindlichkeiten einzugehen, Grundstücke zu veräussern oder zu belasten oder Schenkungen zu machen.

Diese Lösung soll sowohl die Situation der vertretungsberechtigten Person als auch diejenige der Vertragsparteien vereinfachen, indem die Geschäfte, die vom Vertretungsrecht ausgeschlossen sind, neu klar definiert sind. Damit hängt die Frage zusammen, ob die KESB von der Pflicht, über die Vertretungsbefugnis zu entscheiden und gegebenenfalls eine Bestätigung der Vertretungsbefugnis auszuhändigen, entlastet werden kann (siehe dazu die Erläuterungen zu Art. 376 VE-ZGB).

Abs. 2 Ziff. 3: Die Einschränkung «nötigenfalls» im geltenden Recht soll gestrichen werden. Der gesetzliche Vertreter hat zukünftig die Befugnis, alle Post (auch die elektronische) zu öffnen und zu erledigen. Nur so kann das Vertretungsrecht in der Praxis wirksam ausgeübt werden.

Abs. 3: Die geltende Regelung wird infolge der Änderung von Ziffer 2 entsprechend angepasst und gleichzeitig auch einfacher gefasst, ohne dass der materielle Gehalt geändert würde.

Art. 376

Aufgrund praktischer Bedürfnisse namentlich im Verkehr mit Banken und andern Finanzdienstleistern kommt ein umfassender Verzicht auf die Möglichkeit, von der KESB eine Bestätigung über die Vertretungsbefugnisse zu verlangen, aus Gründen der Sicherheit im Rechtsverkehr nicht in Betracht. Angesichts der vorgeschlagenen Anpassungen in Artikel 374 Absatz 2 und 3 ZGB kann aber die Schwelle für das Einschreiten der Behörde höher gelegt werden (vgl. dazu vorne Ziff. 2.3.4).

Die KESB soll in Zukunft nur bei einer Gefährdung der Interessen der urteilsunfähigen Person einschreiten und nicht bereits, wenn «Zweifel» über die Vertretungsbefugnis bzw. über den Umfang dieser Vertretungsbefugnis vorliegen. Absatz 1 wird dementsprechend angepasst. Die Möglichkeit, die Aushändigung einer Bestätigung über die Vertretungsbefugnisse zu verlangen, wird jedoch beibehalten (vgl. Abs. 2 Ziff. 1). Eine solche Bestätigung sollte aber in der Praxis nur verlangt werden, wenn im Einzelfall Anzeichen einer Gefährdung bestehen. Im Übrigen bleibt die Bestimmung inhaltlich unverändert.