Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/35: Erwachsenenschutzrecht – Änderung des ZGB · 74 Seiten
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reits vorliegt (vgl. dazu vorne Ziff. 2.2.3). Die entsprechende Einschränkung im geltenden Recht soll daher gestrichen werden.
Die im geltenden Recht vorgesehene zwingende Validierung von Vorsorgeaufträgen soll unverändert beibehalten werden (vgl. dazu vorne Ziff. 2.2.4).
Art. 368 Abs. 1
Mit der vorgeschlagenen Neuformulierung soll die gemäss geltendem Recht teilweise zufällige Ungleichbehandlung von nahestehenden Personen in Abhängigkeit davon, ob sie einen Antrag auf Errichtung einer Beistandschaft oder eine Gefährdungsmeldung eingereicht haben, beseitigt werden. Die neue Formulierung beinhaltet beide Situationen (vgl. dazu vorne Ziff. 2.4.3.2).
Titel des ersten Unterabschnitts vor Art. 374 ZGB
Da neu das gesetzliche Vertretungsrecht auch den faktischen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern zustehen soll (vgl. dazu Art. 374 VE-ZGB), muss der Titel angepasst werden: Die Liste aller gesetzlichen Vertreter wird durch die Überschrift «gesetzliches Vertretungsrecht» ersetzt.
Art. 374
Die Bestimmung wird integral wiedergegeben, da nur Absatz 2 Ziffer 1 unverändert bleibt und im Übrigen der gesamte Artikel geändert werden soll.
Der Anwendungsbereich von Artikel 374 wird in zweierlei Hinsicht ausgedehnt: in personeller Hinsicht bezüglich der Personen mit gesetzlichem Vertretungsrecht (Abs. 1) und in materieller Hinsicht bezüglich des Umfangs des Vertretungsrechts (Abs. 2).
Abs. 1: Das gesetzliche Vertretungsrecht nach Artikel 374 ZGB wird zukünftig auf die faktischen Lebenspartnerinnen und Lebenspartner ausgedehnt (vgl. vorne Ziff. 2.3.2). Aus heutiger Sicht besteht kein Grund, die faktische Lebensgemeinschaft hier anders als die Ehe und die eingetragene Partnerschaft zu behandeln, zumal die faktischen Lebenspartnerinnen und Lebenspartner im medizinischen Bereich bereits heute vertretungsberechtigt sind (Art. 378 ZGB).
Auf eine Definition der faktischen Lebensgemeinschaft sowie auf die Festlegung einer minimalen Dauer des gemeinsamen Haushalts (für alle Beziehungsformen) vor dem Eintreten der Urteilsunfähigkeit wird dabei verzichtet. Artikel 374 ZGB ist offensichtlich auf Fälle zugeschnitten, in denen eine Person während der bestehenden Lebensgemeinschaft urteilsunfähig wurde. Aber selbst eine Ehe bzw. eine faktische Lebensgemeinschaft, die eingegangen wurde, nachdem die Urteilsunfähigkeit in Bezug auf die im Einzelfall zu regelnden Geschäfte eingetreten ist (die Urteilsfähigkeit kann gegebenenfalls für die Eheschliessung noch gegeben sein), dürfte nicht zu einem automatischen Ausschluss des gesetzlichen Vertretungsrechts nach Artikel 374 ZGB führen.159 Denn zum einen kann bei einer Gefährdung der Interessen der urteilsunfä-
159 MEIER, Fn. 986.