Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/35: Erwachsenenschutzrecht – Änderung des ZGB · 74 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 49Fedlex · Erläuternder Bericht
«%ASFF_YYYY_ID»
2.5 Gesetzliche Regelung der örtlichen Zuständigkeit von KESB und Gericht im Bereich der fürsorgerischen Unterbringung
2.5.1 Ausgangslage
Im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung (FU) wird eine Person, die an einer psychischen Störung oder geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Für die Anordnung der Unterbringung ist entweder die Erwachsenenschutzbehörde (Art. 428 ZGB) oder ein Arzt (Art. 429 ZGB) zuständig, in der Regel am Wohnsitz der betroffenen Person (Art. 442 Abs. 1 ZGB). Ist aber Gefahr in Verzug, so ist auch die Behörde am Ort zuständig, wo sich die betroffene Person aufhält (Art. 442 Abs. 2 ZGB).
Wenn im Wohnsitzkanton der betroffenen Person keine entsprechende geeignete Einrichtung vorhanden ist oder aber keine Aufnahmekapazität besteht, kommt es in diesen Fällen, namentlich in Notfallsituationen, häufig zu interkantonalen Konstellationen, indem der Wohnsitz der betroffenen Person, der Sitz der anordnenden Behörde und die geeignete Einrichtung nicht im gleichen Kanton liegen. Dies kann insbesondere bei der Ergreifung des Rechtmittels der gerichtlichen Beurteilung gemäss Artikel 439 ZGB bzw. bei der periodischen Überprüfung nach Artikel 431 ZGB zu positiven, in erster Linie jedoch negativen Kompetenzkonflikten führen. Diese können zu einer Beschränkung oder gar einem Verlust des Rechtsschutzes führen, weil keine Behörde und kein Gericht sich für örtlich zuständig hält. Das ZGB enthält keine Bestimmung zur örtlichen Zuständigkeit der gerichtlichen Instanz, insbesondere mit Blick auf die interkantonalen Zuständigkeiten. Aber auch die örtliche Zuständigkeit der KESB stösst vereinzelt auf Kritik, besonders dann, wenn die Einrichtung in einem anderen Kanton liegt und eine periodische Überprüfung durchgeführt werden muss.
Vor diesem Hintergrund verlangt die Motion 19.4586 Reimann die Regelung der örtlichen Zuständigkeit insbesondere bei Beschwerden betreffend die fürsorgerische Unterbringung (vgl. dazu vorne Ziff. 1.4.2.4).
2.5.2 Örtliche Zuständigkeit für die gerichtliche Beurteilung nach Artikel 439 ZGB
Die Zuständigkeit der gerichtlichen Beschwerdeinstanz bei der Anfechtung des FU-Entscheides richtet sich danach, welche Behörde gehandelt hat. Wurde die fürsorgerische Unterbringung von der Erwachsenenschutzbehörde (Art. 428 ZGB) am Aufenthaltsort angeordnet, ist die Zuständigkeit der gerichtlichen Beschwerdeinstanz am Entscheidort begründet.140 Wurde die fürsorgerische Unterbringung ärztlich angeordnet (Art. 429 ZGB), kann gemäss Artikel 439 Absatz 1 Ziffer 1 ZGB das zuständige Gericht angerufen werden, wobei die Regelung der sachlichen Zuständigkeit den
140 BGE 146 III 377 E. 4.3