Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/35: Erwachsenenschutzrecht – Änderung des ZGB · 74 Seiten

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Art. 378 Abs. 1 Ziff. 3 und 8

Ziffer 3: Nach geltendem Recht haben faktische Lebenspartnerinnen und Lebenspartner ein Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen gestützt auf Ziffer 4 von Artikel 378 Absatz 1 ZGB, wie etwa zwei Freundinnen, die entscheiden zusammenzuleben, ohne ein Paar zu sein. Die kumulative Voraussetzung, dass neben der Hausgemeinschaft regelmässig und persönlich Beistand geleistet wird, will Verantwortungsgemeinschaften von gewöhnlichen Wohngemeinschaften (z.B. während der Studienzeit) abgrenzen. Nachdem neu die faktischen Lebenspartnerinnen und Lebenspartner in Artikel 374 Absatz 1 aufgeführt werden, ist der Wortlaut von Artikel 378 Absatz 1 Ziffer 3 entsprechend anzupassen, damit die Voraussetzungen für die Vertretungsbefugnis der faktischen Lebenspartnerin bzw. des faktischen Lebenspartners in allen Bereichen – Vermögens- und Personensorge sowie im medizinischen Bereich

– gleich sind.

Ziffer 8: Die Liste der Personen, die der Reihe nach berechtigt sind, die urteilsunfähige Person zu vertreten und den vorgesehenen ambulanten oder stationären Massnahmen die Zustimmung zu erteilen oder zu verweigern, soll ergänzt werden. Gerade bei alleinstehenden betagten Personen sind erfahrungsgemäss oft Neffen und Nichten vorhanden, die bereit sind, diese Personen zu vertreten, insbesondere auch im medizinischen Bereich. Das entspricht auch den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit und stärkt den Einbezug von nahestehenden Personen (vgl. dazu vorne Ziff. 2.4).

Art. 389a C. Nahestehende Personen

Artikel 389a VE-ZGB enthält neu eine Legaldefinition der nahestehenden Personen.

Der Begriff der nahestehenden Person kommt zwar bereits in den Artikeln 368, 373 und 381 ZGB vor. Die Legaldefinition soll aber erst im Kapitel betreffend die behördlichen Massnahmen eingeführt werden, weil die Rolle der nahestehenden Personen insbesondere bei der Anordnung einer Erwachsenenschutzmassnahme relevant ist. Die ihnen zustehenden Rechte und Pflichten werden dann in anderen Bestimmungen konkretisiert (vgl. Art. 400 Abs. 1bis, Art. 401 Abs. 2, Art. 406 Abs. 3, Art. 413 Abs. 3, Art. 420, Art. 446a VE-ZGB sowie Art. 76 Abs. 1bisVE-BGG).

Abs. 1: Im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. dazu vorne Ziff. 2.4.1.2) enthält Absatz 1 zukünftig eine Legaldefinition der nahestehenden Person, welche das zentrale Element des «tatsächlichen Näheverhältnisses» berücksichtigt. Im Zentrum steht die gelebte und nicht die formelle Beziehung zur unterstützungsbedürftigen Person. Ausgehend von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung werden für nahestehende Personen zwei Elemente vorausgesetzt:

– Mit dem Erfordernis der «engen Vertrautheit» werden die beiden Anforderungen der Rechtsprechung nach der unmittelbaren Kenntnis der Persönlichkeit des Betroffenen und nach der Bejahung durch die betroffene Person konkretisiert. Der Wille der betroffenen Person kann somit berücksichtigt werden.

– Die Voraussetzung, dass eine Person «geeignet erscheint, deren Interessen wahrzunehmen», konkretisiert die dritte Anforderung gemäss Rechtsprechung. Stets nehmen nahestehende Personen die Interessen der betroffenen