Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/35: Erwachsenenschutzrecht – Änderung des ZGB · 74 Seiten

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Person – und nicht ihre eigenen – wahr.160 Die Anforderungen an die Eignung sind dabei aber weniger streng als bei einer Beistandschaft.161

Wer behauptet, der betroffenen Person in diesem Sinne nahe zu stehen, muss dementsprechend gegenüber der KESB glaubhaft machen, mit ihr eng vertraut und geeignet zu sein, ihre Interessen wahrzunehmen. Diese Glaubhaftmachung wird insofern nicht allzu schwierig sein, als solche Personen im Normalfall im Laufe des Verfahrens in Erscheinung treten, sei dies, weil sie sich selber an die Behörde wenden, oder weil sich aus dem Gespräch mit der betroffenen Person oder aus anderen Umständen ergibt, dass bestimmte Personen als nahestehend zu betrachten sind.

Abs. 2: Der Kreis der nahestehenden Personen nach Absatz 1 ist weiter als derjenige der Angehörigen. Die in Absatz 2 aufgeführten Verwandten und die faktischen Lebenspartnerinnen und Lebenspartner gelten jedoch vermutungsweise als nahestehende Personen. Damit wird die geltende bundesgerichtliche Rechtsprechung kodifiziert (vgl. dazu vorne Ziff. 2.4.1.2). Die Liste entspricht im Wesentlichen derjenigen des aktuellen Artikels 420 ZGB, mit dem Zusatz von zwei weiteren Verwandtenkategorien in der geraden Linie: den Grosseltern und den Grosskindern. Insbesondere für Minderjährige können die Grosseltern wichtige Bezugspersonen darstellen; das Gleiche kann umgekehrt für die Enkel einer betagten Person gelten. Der Kreis der von der Vermutung profitierenden Personen soll gleichzeitig aber relativ eng bleiben, damit die KESB nicht zu oft dazu berufen ist, einen Entscheid über die Widerlegung der Vermutung in einem konkreten Fall zu treffen. Nicht nur das Fehlen eines tatsächlichen Näheverhältnisses oder die Ablehnung durch die betroffene Person, sondern auch ein Interessenkonflikt oder familieninterne Zwistigkeiten können diese Vermutung widerlegen.162 Oft geht es dabei um erbrechtliche Streitigkeiten.163

Im Unterschied zu Artikel 378 Absatz 1 Ziffer 8 VE-ZGB sollen Nichten und Neffen hier nicht miteingeschlossen sein. Diese Differenzierung erscheint gerechtfertigt, da es bei Artikel 378 ZGB um eine Kaskadenordnung geht und das Vertretungsrecht nur unter der Voraussetzung der Leistung eines regelmässigen und persönlichen Beistandes steht. Nichten und Neffen können aber dann als nahestehende Person im Sinne von Artikel 389a Absatz 1 VE-ZGB qualifiziert werden, wenn sie gegenüber der KESB glaubhaft machen, dass sie mit der betroffenen Person eng vertraut sind und sie geeignet sind, ihre Interessen wahrzunehmen.

Art. 390 Abs. 2 und 3

Abs. 2: Mit der Einführung und Definition der nahestehenden Personen in Artikel 389a VE-ZGB kann der Begriff «Angehörige» in der deutschen und italienischen Fassung dieser Bestimmung entsprechend ersetzt werden, ohne dass der materielle Gehalt geändert würde.

160 Vgl. BGer 5A_322/2019 vom 8. Juli 2020, E. 2.3.3

161 Nur wenn eine nahestehende Person als Beiständin oder Beistand in Frage kommt, soll ihre Eignung unter diesem Gesichtspunkt geprüft werden (siehe dazu Art. 400 Abs. 1 ZGB).

162 Vgl. BGer 5A_322/2019 vom 8. Juli 2020, E. 2.3.3

163 Vgl. BGer 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015, E. 2.5.1.1