Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/35: Erwachsenenschutzrecht – Änderung des ZGB · 74 Seiten
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Abs. 3: Mit dieser vorgeschlagenen Neuregelung soll die gemäss geltendem Recht teilweise zufällige Ungleichbehandlung von nahestehenden Personen in Abhängigkeit davon, ob sie einen Antrag auf Errichtung einer Beistandschaft oder eine Gefährdungsmeldung zum selben Zweck eingereicht haben, beseitigt werden. Die neue Formulierung «Meldung» beinhaltet beide Situationen (vgl. dazu vorne Ziff. 2.4.3.2).
Art. 400 Abs. 1bis
Mit dem Ziel des besseren Einbezugs nahestehender Personen im Kindes- und Erwachsenenschutz (vgl. dazu vorne Ziff. 2.4 ff.) wird eine gesetzliche Prüfungspflicht der KESB bezüglich des Einsatzes solcher Personen eingeführt. Bei Urteilsunfähigkeit einer Person soll die Erwachsenenschutzbehörde daher neu insbesondere prüfen müssen, ob sich nahestehende Personen als Beistand oder Beiständin um die Angelegenheit der betroffenen Person kümmern können.
Nach der neuen Bestimmung von Absatz 1bisist aber nicht nur der Einsatz nahestehender Personen, sondern auch generell weiterer Personen, die sich freiwillig als Beiständin oder Beistand zur Verfügung stellen – sogenannte «private Beistandspersonen» im Gegensatz zu den «Berufsbeistandspersonen» – zu prüfen (vgl. dazu vorne Ziff. 2.4.2.2). In der Praxis wird diese Prüfpflicht vor allem im Bereich des Erwachsenenschutzes relevant sein, da nahestehende oder private Beistandspersonen nur in seltenen Fällen die Eignungskriterien für die Übernahme einer Beistandschaft im Kindesschutz erfüllen dürften.
Aus der Verpflichtung der Behörde zu prüfen, ob eine nahestehende Person oder eine andere Privatperson als Beistand in Frage kommen könnte, ergibt sich jedoch kein Zwang für die betroffene Person, die Einsetzung dieser nahestehenden oder Privatperson als Beiständin bzw. Beistand zu akzeptieren. Wenn die betroffene Person eine bestimmte Person als Beistand oder Beiständin ablehnt, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde, soweit tunlich, wie bisher diesem Wunsch (Art. 401 Abs. 3 ZGB).
Auch wenn gemäss der Studie von Ecoplan die Mehrheit der privaten Beistände nahestehende Personen sind (siehe dazu vorne Ziff. 1.5.2), so bietet die neue Bestimmung die Möglichkeit, das Potential an anderen Personen als Privatbeiständin oder Privatbeistand weiter auszuschöpfen und zu fördern.
Gemäss der neuen Bestimmung soll die Erwachsenenschutzbehörde auch prüfen, ob die Beistandschaft aufgeteilt werden kann. Privatbeistände können die Berufsbeistände entlasten, auch wenn sie nur für einen Teil der Aufgabenbereiche ernannt werden (vgl. dazu vorne Ziff. 2.4.2.2). Die Übertragung der Beistandschaft auf mehrere Personen ist bereits heute nach Artikel 402 ZGB möglich. Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass eine Beiständin bzw. ein Beistand die Möglichkeit hat, eine nahestehende Person in die Mandatsführung einzubeziehen, auch wenn diese nicht als Beiständin oder Beistand für eine Teil der Aufgaben ernannt wurde (vgl. dazu Art. 406 Abs. 3 VE-ZGB).