Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/35: Erwachsenenschutzrecht – Änderung des ZGB · 74 Seiten

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Art. 401 Abs. 2 und 4

Abs. 2: Mit der Einführung und Definition der nahestehenden Personen in Artikel 389a VE-ZGB kann der Begriff «Angehörige» in dieser Bestimmung entsprechend gestrichen werden.

Abs. 4: In der Praxis nehmen bereits heute viele KESB Wünsche von nahestehenden Personen im Voraus entgegen. Mit dieser neuen Regelung soll diese Möglichkeit in Zukunft auch gesetzlich verankert werden. Häufig geht es dabei um den Wunsch der Eltern für ihre Kinder, d.h. wer bei ihrem Tod als Vormund des Kindes (Art. 327a ZGB) bestimmt werden soll. Gemäss Artikel 327c Absatz 2 ZGB sind die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes, namentlich über die Ernennung des Beistands und somit auch Artikel 401 sinngemäss anwendbar. Aber auch eine noch nicht urteilsunfähig gewordene Person, die keinen Vorsorgeauftrag errichten will, kann den Wunsch nach einer spezifischen Person als Beistand im Voraus formulieren. Dabei wird aber weder die Eintragung eines solchen Wunsches im Zivilstandsregister noch eine Erkundigungspflicht der KESB vorgesehen. Im Sinne der Selbstverantwortung soll die betroffene Person selber dafür sorgen, dass die zuständige Erwachsenschutzbehörde von ihrem Wunsch Kenntnis erhält.

Art. 406 Randtitel und Abs. 3

Die KESB ist in erster Linie da, um für den Schutz der betroffenen Person und die Ergreifung der erforderlichen Massnahmen zu sorgen. Es ist in der Folge die Aufgabe der ernannten Beiständin bzw. des Beistandes, im Rahmen der Ausführung des Mandats die anderen Ressourcen des Betreuungsnetzes im Interesse der betroffenen Person zu mobilisieren, zum Beispiel durch den Einbezug nahestehender Personen in die Mandatsführung. Damit wird insbesondere auch die Akzeptanz der Beistandschaft bei der betroffenen Person und den ihr nahestehenden Personen gefördert. Zudem können dadurch eventuell später behördliche Massnahmen verringert oder ganz aufgehoben werden.164

Mit der neuen Bestimmung von Absatz 3 wird daher die bereits nach geltendem Recht bestehende Möglichkeit des Einbezugs einer nahestehenden Person in die Mandatsführung ausdrücklich im Gesetz aufgenommen, wobei dies stets im Interesse der betroffenen Person erforderlich sein muss. Die nahestehende Person kann Informationen zum Charakter und auch oft die Lebensgeschichte der urteilsunfähig gewordenen Person liefern, die es erlauben, deren mutmasslichen Willen bezüglich einer bestimmten Angelegenheit (z.B. bzgl. Suche nach einer geeigneten Wohnlösung, Verkauf einer Liegenschaft) zu eruieren. Durch den Einbezug kann aber auch eine Koordination zwischen der Tätigkeit der Beiständin bzw. dem Beistand und einer nahestehenden Person, die gewisse Aufgaben übernimmt, stattfinden. Dies könnte jedoch zu einem Spannungsverhältnis mit der Verschwiegenheitspflicht der Beiständin bzw. des Beistandes führen, weshalb in der entsprechenden Bestimmung die Möglichkeit der Information der nahestehenden Personen vorzusehen ist (vgl. Art. 413 Abs. 3 VE-ZGB).

Eine nahestehende Person kann somit bei Massnahmen einbezogen werden, auch wenn sie nicht als Beiständin ernannt wurde. Die nahestehende Person hat aber keinen

164 ZK-MEIER, Art. 389 ZGB N. 37.