Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/35: Erwachsenenschutzrecht – Änderung des ZGB · 74 Seiten

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eigenen Anspruch, einbezogen zu werden. Die Beiständin bzw. der Beistand bleibt für die Führung der Beistandschaft allein verantwortlich. Es liegt im Ermessen der Beiständin bzw. des Beistands zu entscheiden, ob der Einbezug im Interesse der betroffenen Person erforderlich ist. Dabei soll auch sichergestellt werden, dass keine Person gegen den Willen bzw. gegen die erkennbare Ablehnung der betroffenen Person einbezogen wird (siehe auch Erläuterung zu Art. 389a VE-ZGB). Eine Verpflichtung, eine nahestehende Person einzubeziehen, gibt es nicht. Gegen den diesbezüglichen Entscheid der Beiständin bzw. des Beistands kann aber die KESB angerufen werden (vgl. Art. 419 ZGB).

Art. 413 Abs. 3

Die Bestimmung soll neu formuliert werden, damit für die Beiständin und den Beistand klar ist, dass neben eigentlichen Dritten (z.B. der Vermieter oder der Arbeitgeber) insbesondere auch nahestehende Personen im Sinne von Artikel 389a VE-ZGB informiert werden dürfen und sollen, soweit dies im Interesse der betroffenen Person erforderlich ist. Die Art und der Umfang der Information hängen vom Zweck der Information ab. Wenn die nahestehende Person zum Beispiel Medikamente verabreichen soll, hat sie ein Interesse daran, genau zu wissen, um welche Krankheit es geht, nicht aber an anderen nicht medizinischen Informationen.

Art. 420 Erleichterungen für nahestehende Personen

In Erfüllung eines zentralen und verschiedentlich erhobenen Anliegens seit der Neuregelung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts soll die Möglichkeit zur Gewährung von Erleichterungen für Beiständinnen und Beistände gemäss Artikel 420 ZGB neu geregelt und dabei insbesondere erweitert werden: Nach dem Vorschlag des Bundesrats sollen die Erleichterungen zukünftig bei allen Beistandschaften zur Anwendung kommen, wenn die Beiständin oder der Beistand eine nahestehende Person im Sinne der neuen Bestimmung von Artikel 389a VE-ZGB ist. Umgekehrt kann es aber nicht um eine gänzliche «Entbindung» gehen (vgl. dazu vorne Ziff. 2.4.2.3). Damit werden die Anliegen der beiden Parlamentarischen Initiativen 16.428 und 16.429 Vogler umgesetzt (vgl. dazu vorne Ziff. 2.4.2.3).

Der Titel des achten Unterabschnitts muss entsprechend geändert werden, weil die Bestimmung neu auf jede Beistandschaft Anwendung findet, die einer nahestehenden Person übertragen wurde (siehe Art. 389a und 400 VE-ZGB). In der Praxis dürfte es weiterhin vor allem um nahe Verwandten gehen und insbesondere um die Beistandschaft der Eltern für ihre volljährige Kinder, nachdem die erstreckte elterliche Sorge des alten Rechts (vgl. Art. 385 Abs. 3 aZGB) mit der Neuregelung 2013 gestrichen wurde (siehe dazu vorne unter Ziff. 1.1.1 und 2.4.2.1).

Handelt es sich bei der Beiständin oder beim Beistand um eine nahestehende Person im Sinne von Artikel 389a VE-ZGB, soll somit die KESB in Zukunft prüfen, ob die Beiständin oder der Beistand von der Zustimmung zu bestimmten Geschäften nach Artikel 416 ZGB entbunden werden kann oder ob ihr bzw. ihm gewisse Erleichterungen gewährt werden können (z.B. Inventarpflicht, aber in einer vereinfachten Form). Diese Prüfung soll immer erfolgen, wenn die Umstände es rechtfertigen, z.B. wenn die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der betroffenen Person sehr einfach