Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/35: Erwachsenenschutzrecht – Änderung des ZGB · 74 Seiten

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sind. Ein entsprechender Antrag kann aber auch von der Beiständin oder vom Beistand gestellt werden.

Im Übrigen kann für die Anwendung dieser neuen Bestimmung auf die Empfehlungen der KOKES vom November 2016 «Angehörige als Beistand – Kriterien zur Umsetzung von Art. 420 ZGB» verwiesen werden,165 welche sich in der Praxis bewährt haben und damit Ausgangspunkt und Richtschnur für die vorliegend beantragte Änderung und die Auslegung der neuen Bestimmung sind.

In Bezug auf die Fälle von erstreckter elterlicher Sorge bei Angehörigen von behinderten Personen, die nach dem Inkrafttreten der KESR im Jahr 2013 in einer umfassenden Beistandschaft mit Gewährung einer totalen Entbindung umgewandelt wurden, ist Artikel 14b VE-SchlT zu berücksichtigen (vgl. die Erläuterung dazu).

Art. 426 Abs. 2

Mit der Einführung und Definition der nahestehenden Personen in Artikel 389a VE-ZGB kann der Begriff «Angehörige» in der deutschen und italienischen Fassung dieser Bestimmung entsprechend ersetzt werden, ohne dass der materielle Gehalt geändert würde.

Art. 431 Abs. 1 und 3

Im Rahmen dieser Revision soll die im geltenden Recht bestehende Unklarheit bezüglich der örtlichen Zuständigkeit der Erwachsenenschutzbehörde für die periodische Überprüfung der FU geklärt werden (vgl. dazu vorne Ziff. 2.5.3). Im Sinne einer Präzisierung soll für die Zukunft im Gesetz festgehalten werden, dass die periodische Überprüfung einer FU grundsätzlich durch diejenige Erwachsenenschutzbehörde zu erfolgen hat, welche den Unterbringungsentscheid gefällt hat (Abs. 1), sofern das Verfahren nicht von einer anderen Behörde übernommen worden ist (Abs. 3). Dies könnte zum Beispiel der Fall in interkantonalen Verhältnissen sein, wenn die Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz der betroffenen Person eine Beistandschaft bereits errichtet hat, die FU aber wegen Gefahr im Verzug an ihrem Aufenthaltsort wurde (vgl. dazu vorne Ziff. 2.5.1).

Art. 439 Abs. 1bis

Im Rahmen dieser Revision soll auch die im geltenden Recht bestehende Unklarheit bezüglich der örtlichen Zuständigkeit für die Anrufung des Gerichts gegen fürsorgerische (Zwangs-)Massnahmen geklärt werden. Die geltende Rechtslage hat in den letzten Jahren insbesondere in interkantonalen Verhältnissen für Schwierigkeiten gesorgt (vgl. dazu vorne Ziff. 2.5.1). Mit der vorgeschlagenen Regelung wird die Praxis des Bundesgerichts kodifiziert.166 Damit wird die Motion 19.4586 Reimann umgesetzt (vgl. vorne Ziff. 1.4.2.4).

165 www.kokes.ch > Dokumentation > Empfehlungen.

166 Vgl. BGE 146 III 377 E. 4.3