Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/35: Erwachsenenschutzrecht – Änderung des ZGB · 43 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erwachsenenschutz)
− Für 2 Kantone120 und 2 Organisationen121 sollten die in Artikel 416 Absatz 1 ZGB genann- ten Geschäfte oder zumindest jene von Artikel 416 Absatz 1 Ziffer 4 ZGB122 der Zustim- mung der KESB unterstellt werden;
− 3 Kantone123 und 4 Organisationen124 sind hingegen mit der vorgeschlagenen Regelung einverstanden; der Vorbehalt von Artikel 396 Absatz 3 OR sei aber zu präzisieren, damit Gelegenheitsgeschenke weiterhin ohne Zustimmung der KESB zulässig sind125;
− 1 Kanton126 würde die Vertretungsbefugnisse noch weiter ausweiten: der Vorbehalt von Ar- tikel 396 Absatz 3 OR sollte gestrichen und auf das Zustimmungserfordernis nach Artikel 374 Absatz 3 VE-ZGB verzichtet werden. An der Stelle sei eine Gutglaubensklausel Dritter aufzunehmen. Sollte dieser Vorschlag für eine Missbrauchsgesetzgebung abgelehnt wer- den, dann wird die Umformulierung von Artikel 374 Absatz 3 VE-ZGB begrüsst.
4.2.3 Beschränktes Tätigwerden der KESB (Art. 376 VE-ZGB)
Die Umstellung auf eine Missbrauchsgesetzgebung, indem Urkunden mit den Vertretungsbe- fugnissen nur ausnahmsweise ausgestellt werden, wird von 6 Kantonen127, 5 Organisatio- nen128 und 2 Parteien129 begrüsst: Die KESB sollte nur dann tätig werden, wenn eine Person gefährdet ist. Die KESB soll aber auf jede Meldung reagieren und nicht nur dann, wenn diese von einer nahestehenden Person stamme: 7 Kantone130 und 4 Organisationen131 verlangen daher eine entsprechende Anpassung von Artikel 376 Abs. 1 VE-ZGB (vgl. dazu auch
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Ob sich die angestrebte Wirkung aufgrund des Bedürfnisses nach Rechtssicherheit verschie- dener Akteure im Arbeitsalltag der KESB niederschlagen könne, werde sich aber zeigen müs- sen.132 Es sei namentlich unklar, ob die neue Schwelle für das Einschreiten der Behörden dazu führen werde, dass Ämter und Banken sowie weitere Stellen in Zukunft auf die Einho- lung eines Belegs verzichten. Um das systematische Ausstellen von diesen Urkunden zu ver- meiden, sollte klargestellt werden, wann ein gesetzliches Vertretungsrecht vorliege und somit kein Beleg des Vertretungsrechts verlangt werden müsse.133 Gerade die Schwierigkeit, die (im Gesetz nicht definierte) faktische Lebenspartnerschaft nachzuweisen, führe gemäss 1 Kanton134 und 2 im Bankensektor tätigen Organisationen135 dazu, den in Artikel 376 VE-ZGB vorgeschlagenen Paradigmenwechsel abzulehnen. Würde eine Urkunde von der KESB nur ausgestellt, wenn eine Gefährdung oder Nichtwahrung der Interessen der urteilsunfähigen Person vorliegt, so würde die Rechtsunsicherheit darüber, ob die Voraussetzungen für das
120 NW (S. 2), TI (S. 2 f.).
121 HES-SO (S. 3f.), UNIGE (S. 4).
122 TI (S. 2f.).
123 AG (S.1), OW, SZ (S.1).
124 KSG (S. 2), ARTISET (S. 6), KOKES (S. 2), SBVg (S. 3).
125 AG (S. 1f.).
126 BS (S. 2).
127 BS (S. 2), OW, SO (S. 1), SZ (S. 1), UR (S. 4), ZH (S. 3).
128 ARTISET (S. 6), AvenirSocial (S. 2), KOKES (S. 2), Pro Senectute (S. 3), SVBB (S. 3).
129 SP (S. 2). SVP (S. 2).
130 BE (S. 1), BL (S.1), BS (S. 2), OW, SZ (S. 1), VS (S. 1), ZH (S. 2).
131 AvenirSocial (S. 2), KOKES (S. 2), KSG (S. 1), SVBB (S. 3).
132 SO (S. 2).
133 SP (S. 2).
134 GE (S. 2).
135 Raiffeisen (S. 2), SBVg (S. 3).