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Vernehmlassung 2021/35: Erwachsenenschutzrecht – Änderung des ZGB · 43 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erwachsenenschutz)

Voraussetzungen das Verfahren von einer anderen Behörde übernommen werde.327 Von ei- nem Vernehmlassungsteilnehmenden, der sich für die Zuständigkeit der KESB am Wohnsitz ausgesprochen hat, wird vorgeschlagen, dass die KESB, welche den Unterbringungsent- scheid gefällt hat, die Überprüfung übernehme, falls die Umstände dies rechtfertigen würden und die KESB am Wohnsitz der betroffenen Person dies beantragt habe.328

4.4.2 Örtliche Zuständigkeit für die gerichtliche Beurteilung nach Artikel 439 ZGB

5 Kantone329, 2 Parteien330 und 6 Organisationen331 begrüssen die vorgeschlagene Zustän- digkeit des Gerichts am Ort der Anordnung. Diese werde aber problematisch sein, wenn die FU an einem anderen Ort umgesetzt werde. Es sollte daher eine Verpflichtung zur Rechts- hilfe zwischen den Berufungsinstanzen im Bereich der FU eingeführt werden, wie sie für Ge- richtsbehörden gilt (Art. 194 ff. ZPO).332

Gestützt auf ähnliche Überlegungen – Mehraufwand, Verkomplizierung bzw. Verzögerung des Verfahrens (bspw. wegen geographischer, sprachlicher und personeller Hürden) – plä- dieren 3 Kantone333 und 1 Organisation334 für die Zuständigkeit des Gerichts am Ort der Ein- richtung. Damit würde eine einheitliche gerichtliche Zuständigkeit für sämtliche in Artikel 439 Absatz 1 ZGB aufgeführten Fälle erreicht.335 Insbesondere die Nähe des Gerichts zur Klinik spreche für die Zuständigkeit am Ort der Institution und erleichtere die Zusammenarbeit.336 Zudem sei es oft sehr zufällig, wo die betroffene Person im Zeitpunkt der Anordnung sich auf- halte. Werde an der Regelung gemäss Vorentwurf festgehalten, sollte wenigstens vorgese- hen werden, dass diese nur gelte, wenn es um eine interkantonale Abgrenzung gehe. Inner- kantonal sollte immer das Gericht am Ort der Einrichtung zuständig sein.337

Gemäss einem Kanton338 sollte hingegen das Gericht am Wohnsitz der betroffenen Person mit der Überprüfung einer FU örtlich zuständig sein.

4.4.3 Weitere Anliegen im Zusammenhang mit dem FU-Verfahren

Die Frage, ob ein Verlegungsentscheid einer Person von einer Institution in eine andere an- fechtbar sei, wenn dieser Entscheid nicht von der KESB, sondern von der Einrichtung selbst getroffen wurde, sollte klargestellt werden.339 Solche Probleme bestünden, wenn die KESB die Verlegungskompetenz an die Institution delegiert habe.

327 FR (S. 3).

328 ZH (S. 5).

329 AI (S.1), NW (S. 5), OW, SZ (S. 1), UR (S. 6).

330 FDP (S. 2), SVP (S. 2).

331 ARTISET (S. 9), AvenirSocial (S. 5), FMH (S. 2), KOKES (S. 5), SAMW (S. 4), SVBB (S. 4), UNIGE (S. 6).

332 GE (S. 3).

333 LU (S. 2 f.), TI (S. 3), ZH (S. 5 f.).

334 SVR (S. 1ff).

335 LU (S. 3), ZH (S. 6).

336 LU (S. 3), ZH (S. 6), SVR (S. 1 ff).

337 LU (S. 3).

338 FR (S. 2).

339 TG (S. 1).